Aufgrund konkreter Verdachtsmomente gegen den Geschäftsführer, dass dieser sich der Untreue schuldig gemacht hatte, leitete der Betreiber des Flughafens Köln interne Ermittlungen ein. Im Zuge dessen überprüfte der Arbeitgeber den elektronischen Schriftverkehr der Geschäftsleitung, der leitenden Angestellten und weiterer Arbeitnehmer und übermittelte diesen an die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Betriebsrat, mit dem eine Rahmenbetriebsvereinbarung zu IT- und kommunikationstechnischen Systemen bestand, wurde zuvor nicht beteiligt. Nach der Betriebsvereinbarung sind Leistungs- und Verhaltenskontrollen unzulässig. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die für die Überwachung der Einhaltung der Betriebsvereinbarung erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen. Der Betriebsrat beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm die Namen und den personenbezogenen Anlass der nicht leitenden Arbeitnehmer mitzuteilen, deren elektronischer Schriftverkehr im Zusammenhang mit der internen Untersuchung überprüft, gesichtet, ausgewertet und zur Auswertung an die Rechtsanwaltskanzlei und die Wirtschaftsprüfungs-GmbH weitergeleitet wurden (Antrag zu 1). Außerdem nahm der Betriebsrat den Arbeitgeber auf künftige Unterlassung derartiger Handlungen in Anspruch und beantragte die physische Löschung und Vernichtung der erhobenen und weitergeleiteten Daten.
Mit dem letzten Antrag hatte der Betriebsrat keinen Erfolg, im Übrigen gab das LAG Köln den Anträgen jedoch statt (Beschl. v. 19.07.2019 – 9 TaBV 125/18, n. rk.).
Der Informationsanspruch (Antrag zu 1) ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat darüber zu wachen, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten werden. Zu diesen Gesetzen gehört auch das BDSG und die DSGVO. Die Überprüfung, wann ein Arbeitnehmer eine E-Mail geschrieben und welche Informationen er wann Dritten gegenüber mitgeteilt hat, ist ein Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern oder Auslesen von Daten im Sinne dieser Verordnung. Die Kenntnis darüber, welche E-Mails überprüft und ausgewertet wurden, ist Voraussetzung für die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit dieser Überwachungsmaßnahme. Die Einholung der entsprechenden Informationen gehörte somit zu den Kontrollaufgaben des Betriebsrats. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer steht der begehrten Auskunft nicht entgegen. Denn die Erfüllung der dem Betriebsrat von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben ist nicht von einer vorherigen Einwilligung der Arbeitnehmer abhängig (vgl. BAG, Beschl. v. 9.4.2019 – 1 ABR 51/17). Auch der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch war begründet. Der Arbeitgeber hatte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen können) durch die Überprüfung und Weitergabe der E-Mails von Arbeitnehmern verletzt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BAG steht dem Betriebsrat in einem solchen Fall ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Dagegen hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Löschung und Vernichtung der weitergeleiteten Daten. Grundsätzlich kann er zwar verlangen, dass ein unter Verletzung seines Mitbestimmungsrechts eingetretener Zustand beseitigt wird (sog. betriebsverfassungsrechtlicher Beseitigungsanspruch). Ein solcher Anspruch erfasst jedoch nicht Daten und Dokumente, an deren Nutzung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, weil er sie in einer gerichtlichen Auseinandersetzung benötigt. Dies liefe auf ein faktisches Beweisverwertungsverbot hinaus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Daten nicht in einer Weise erlangt wurden, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen würde, weil sie den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung berührt.
Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, die beim BAG unter dem Az. 1 ABR 31/19 anhängig ist.
Dr. Claudia Rid

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