Im TV-Ärzte/VKA wurde im Jahr 2020 die Regelung eingeführt, dass verspätet aufgestellte Dienstpläne zu einem Zuschlag für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften führen. Fraglich war, ob unter „aufgestellt“ auch das vollständig durchlaufene Mitbestimmungsverfahren zu verstehen ist.
Das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 2.2.2022 – 19 Sa 63/21; Rev. eingelegt unter dem Az. 6 AZR 131/22) korrigierte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und entschied: Die Zulage sei nicht dann schon beanspruchbar, wenn die Dienste entsprechend dem rechtzeitig bekannt gegebenen Dienstplan geleistet werden, aber ein betriebliches Mitbestimmungsverfahren zuvor nicht abgeschlossen wurde und der Betriebsrat bzw. Personalrat auch nicht nachträglich dem Dienstplan zugestimmt hat. Das folge insbesondere aus dem Sinn und Zweck von § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA, den betroffenen Arbeitskräften Planungssicherheit für ihre außerdienstlichen Aktivitäten zu gewährleisten. Die Zuschlagspflicht sei keine Sanktion für mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn es läge sonst in den Händen von Betriebsräten, die Zulagenzahlung auszulösen und der Arbeitgeber könnte dies kaum verhindern. Eine solche Regelung können die Tarifvertragsparteien nicht gewollt haben – Sinn und Zweck der Vorschrift soll ein geordnetes Verfahren der Dienstplanung sein, mehr aber auch nicht.
Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)
Sebastian Günther
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Die verspätete Aufstellung des Dienstplans i. S. d. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA führt zur Verpflichtung einer Zulagenzahlung
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