Vor dem LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 6.8.2019 – 2 TaBV 9/19, rk.) machte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Herausgabe einer Arbeitsanweisung an die Belegschaft geltend. Die Arbeitgeberin ist Betreiberin eines Callcenters. Sie wies die Belegschaft an, im Falle einer Datenpanne einen bestimmten Meldeweg zur Feststellung und Behebung der Verletzung des Datenschutzes nach der DSGVO einzuhalten und sich während des Prozesses der Feststellung der Datenpanne kurzfristig erreichbar zu halten. Nach der Arbeitsanweisung sollten die Mitarbeiter ein standardisiertes Meldeverfahren verwenden. Sie sollten bei jeder Datenpanne umgehend eine E-Mail mit einem vorgeschriebenen Betreff und Inhalt an eine bestimmte E-Mail-Adresse versenden.
Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein hat der Betriebsrat bei der Herausgabe einer solchen Arbeitsanweisung ein Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat hat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Gegen das Ordnungsverhalten abzugrenzen ist die Regelung des Arbeitsverhaltens, die mitbestimmungsfrei ist. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das „betriebliche Zusammenleben“. Mit der Arbeitsanweisung regelt der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts die betriebliche Ordnung. Vorgegeben wird nicht, welche Arbeit auf welche Art und Weise zu erbringen ist. Es wird also nicht das Arbeitsverhalten als solches geregelt. Die Arbeitsanweisung schafft vielmehr eine betriebliche Verhaltensregel, die dem Arbeitnehmer keine Wahl lässt, auf welche Weise er die Datenpanne meldet.
Im Ergebnis sieht das Gericht den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt darin, dass der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts ein standardisiertes Vorgehen der Arbeitnehmer erreichen will, zu dem sie nicht gesetzlich verpflichtet sind. Denn die DSGVO sieht nicht vor, dass eine Meldung zwingend per E-Mail erfolgen muss. Der Arbeitgeber will vielmehr, dass alle Beschäftigten den gleichen Mitteilungsweg wählen und regelt somit die Ordnung des Betriebs.
Dr. Claudia Rid
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