My Homeoffice is my Castle

Muster Betriebsvereinbarung zu Telearbeit, Homeoffice, Mobile Work

Vor der Corona-Pandemie war Telearbeit bzw. Arbeit im Homeoffice eher eine Randerscheinung, der auch viele Führungskräfte skeptisch gegenüberstanden. Das änderte sich schlagartig mit der rasanten Ausbreitung von SARS-CoV-2 und dem Shutdown ab Mitte März 2020 (zum Pandemiearbeitsrecht vgl. u. a. Stück/Wein, AuA 4/20, S. 200 ff. sowie AuA 1/21, S. 20ff.). Gestützt auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung v. 20.8.2020, GMBl 2020, S. 484) Ziffer 4.2.4 Homeoffice sowie § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV (v. 22.1.2021, BAnz AT 22.01.2021 V1), der erstmals einen vom 27.1.2021 bis 30.4.2021 befristeten Homeoffice-Anspruch schafft (vgl. Fuhlrott/Oltmanns, ArbRAktuell 2021, S. 64; Müller, BB 2021, S. 372; a. A. Gloistein, AuA 3/21, S. 14 ff.), waren viele Beschäftigte im Homeoffice tätig und hielten den Betrieb aufrecht. Die Effekte waren spürbar: sinkende Infektionszahlen durch stay@home &work@home, leere Straßen und Verringerung der deutschen CO2-Emissionen um rd. 80 Millionen Tonnen – effektive Beiträge gegen Pandemie- und Klimakrise.

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 Bild: pixabay.com
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Auch die Pandemie begründet jedoch für z. B. einen Beschäftigten einer Risikogruppe (63-Jähriger) oder einen betrieblichen Maskenverweigerer (ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 – 4 Ga 18/20) keinen Anspruch auf Beschäftigung im Homeoffice oder ein betriebliches Einzelbüro, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsschutzvorgaben im Wesentlichen einhält (ArbG Augsburg, Urt. v. 7.5.2020 – 3 Ga 9/20, NZA-RR 2020, S. 417). Telearbeit oder mobiles Arbeiten können nur gewährt werden, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Häufig erfolgte das ad hoc ohne Vorliegen einer Betriebsvereinbarung und bzw. oder vertraglichen Vereinbarung.

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Christina Salo

Christina Salo
HR Senior Expert, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

My Homeoffice is my Castle
Seite 22 bis 28
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