My Homeoffice is my Castle
Auch die Pandemie begründet jedoch für z. B. einen Beschäftigten einer Risikogruppe (63-Jähriger) oder einen betrieblichen Maskenverweigerer (ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 – 4 Ga 18/20) keinen Anspruch auf Beschäftigung im Homeoffice oder ein betriebliches Einzelbüro, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsschutzvorgaben im Wesentlichen einhält (ArbG Augsburg, Urt. v. 7.5.2020 – 3 Ga 9/20, NZA-RR 2020, S. 417). Telearbeit oder mobiles Arbeiten können nur gewährt werden, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Häufig erfolgte das ad hoc ohne Vorliegen einer Betriebsvereinbarung und bzw. oder vertraglichen Vereinbarung.
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Christina Salo
· Artikel im Heft ·
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