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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Lesedauer: ca. 14 Minuten
ARBEITSRECHT

Nach der Betriebsratswahl

„Nun ist er halt da …“

Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Zunächst stellt sich – nicht nur für den Arbeitgeber – die Frage, ob die Wahl überhaupt wirksam ist. War sie fehlerhaft, kann sie anfechtbar sein. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen geltendes Recht kommt sogar die Nichtigkeit der Wahl in Betracht. Ist das der Fall, so ist der gewählte Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam im Amt.

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