Nach der Betriebsratswahl

„Nun ist er halt da …“

Von März bis Ende Mai 2022 finden deutschlandweit die turnusmäßigen Betriebsratswahlen statt. Während in manchen Betrieben bei der Zusammensetzung des Gremiums alles beim Alten bleibt, kann sich in anderen Betrieben durch neue Mitglieder oder andere Mehrheitsverhältnisse einiges ändern und Arbeitgeber mit neuen Konstellationen konfrontiert werden. Und in manch einem Betrieb wird gar zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt – wenngleich damit nicht bis zu den turnusmäßigen Wahlen gewartet werden müsste. Mit dem neuen Betriebsrat ergeben sich regelmäßig typische Fragestellungen, denen im Folgenden nachgegangen werden soll.

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 Bild: jozefmicic/stock.adobe.com
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Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Zunächst stellt sich – nicht nur für den Arbeitgeber – die Frage, ob die Wahl überhaupt wirksam ist. War sie fehlerhaft, kann sie anfechtbar sein. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen geltendes Recht kommt sogar die Nichtigkeit der Wahl in Betracht. Ist das der Fall, so ist der gewählte Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam im Amt. Folglich kann er keine Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber abschließen, muss nicht beteiligt werden, hat keinen Schulungsanspruch usw.

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Tobias Grambow

Tobias Grambow
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, BUSE Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, Berlin

· Artikel im Heft ·

Nach der Betriebsratswahl
Seite 22 bis 26
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