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ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst
Nachträgliche Korrektur bei der Stufenzuordnung
Die Klägerin war in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten als Sporttrainerin tätig und begehrte eine höhere Stufenzuordnung. Sie vertrat die Auffassung, mit Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses hätte sie richtigerweise der Stufe 4 zugeordnet werden müssen, weil die Zeiten ihrer Trainertätigkeit als einschlägige Berufserfahrung hätten angerechnet werden müssen.
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