Direkt zum Inhalt
 Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com
Lesedauer: ca. 2 Minuten
ARBEITSRECHT - Öffentlicher Dienst

Nachträgliche Korrektur bei der Stufenzuordnung

Die Klägerin war in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten als Sporttrainerin tätig und begehrte eine höhere Stufenzuordnung. Sie vertrat die Auffassung, mit Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses hätte sie richtigerweise der Stufe 4 zugeordnet werden müssen, weil die Zeiten ihrer Trainertätigkeit als einschlägige Berufserfahrung hätten angerechnet werden müssen.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.

Premium