Nachträgliche Korrektur bei der Stufenzuordnung

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Die Klägerin war in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten als Sporttrainerin tätig und begehrte eine höhere Stufenzuordnung. Sie vertrat die Auffassung, mit Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses hätte sie richtigerweise der Stufe 4 zugeordnet werden müssen, weil die Zeiten ihrer Trainertätigkeit als einschlägige Berufserfahrung hätten angerechnet werden müssen. Denn sogar Berufspraktika gälten gem. der entsprechenden Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Trainerzeiten nicht berücksichtigt werden können, weil sie nicht in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden und nicht gleichwertig seien. Vielmehr lägen mehrere Arbeitsverhältnisse vor, § 16 Abs. 2 TV-L beziehe sich jedoch auf „ein“ Arbeitsverhältnis.

Das LAG Hamm sah dies anders (Urt. v. 14.7.2021 – 3 Sa 1506/21; Revision beim BAG eingelegt unter dem Az. 6 AZR 432/21). § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L ordne zwar wortlautgemäß nur die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung aus „einem“ Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber an. Ungeachtet dieser Formulierung sei nach dieser Bestimmung auch die einschlägige Berufserfahrung aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Und: Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Es kommt dann weder auf eine Verjährung noch auf einen Verfall (§ 37 TVöD/TV-L) an. Dies gelte wiederum nicht, so das LAG, wenn der Arbeitgeber die Stufenzuordnung über die Gestaltung, also anhand der sog. „Kann“-Vorschriften über eine Ermessensentscheidung vornimmt.

Im vorliegenden Fall scheiterte die Klägerin jedoch daran, dass die vorherigen Arbeitsverhältnisse zu weit auseinander lagen und damit schädliche Unterbrechungen anzunehmen waren. Hinzu kam, dass schon bei der Prüfung der Einschlägigkeit der Berufserfahrung der Vortrag der Klägerin fehlte.

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Nachträgliche Korrektur bei der Stufenzuordnung
Seite 31
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