Nettolohnvereinbarung und Kindergeld

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Das FG Düsseldorf (Urt. v. 11.11.2021 – 14K2577/20) hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Nettolohnvereinbarung der Bruttolohn herabzusetzen ist, wenn das Kindergeld vereinbarungsgemäß an den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Geklagt hatte ein japanischer Arbeitnehmer, der befristet in Deutschland tätig war. Das für seine beiden Kinder beantragte Kindergeld sollte direkt an den Arbeitgeber geleistet werden, weil dieser aufgrund der Nettolohnvereinbarung die in Deutschland anfallenden Steuern übernommen hat. Die Familienkasse folgte diesem Antrag und zahlte das Kindergeld auf ein Konto des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verbuchte das vereinnahmte Kindergeld gegen Personalaufwand, berücksichtigte die Zahlungen aber nicht als negative Einnahmen und unterwarf somit den ungekürzten Bruttoarbeitslohn der Lohnsteuer. Die Kläger hingegen erklärten in der persönlichen Einkommensteuer den um das Kindergeld herabgesetzten Bruttoarbeitslohn. Diese Kürzung wurde vom Veranlagungsfinanzamt nicht akzeptiert, vielmehr wurden zwei Kinderfreibeträge abgezogen und die Einkommensteuer um das Kindergeld erhöht. Das FG Düsseldorf folgte der Ansicht der Kläger, dass das an den Arbeitgeber ausgezahlte Kindergeld als negative Einnahme zu berücksichtigen ist, da dieses Vorgehen wirtschaftlich mit einer Arbeitslohnrückzahlung vergleichbar sei. Die Revision zum BFH (VIR26/21) wurde zugelassen, da es sich um ein Musterverfahren handelt.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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Nettolohnvereinbarung und Kindergeld
Seite 48
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