Mindestlohn
Nachdem der Mindestlohn zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro angehoben wurde, hat die Regierungskoalition in einer stark umstrittenen Aktion (und entgegen der vorgesehenen Einbindung der dafür eingesetzten Mindestlohnkommission) einseitig per Gesetz den Wert zum 1.10.2022 erneut auf 12 Euro erhöht. Zumindest für das Jahr 2023 soll der Wert jetzt stabil bleiben. Weitere Erhöhungen werden erst wieder für das Jahr 2024 erwartet.
Elektronische AU-Bescheinigung
Seit Januar ist sie da, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Schon seit dem vergangenen Jahr übermitteln niedergelassene Ärzte Krankmeldungen der Arbeitnehmer digital an die gesetzlichen Krankenkassen. Nun sind auch Arbeitgeber verpflichtet, sich am elektronischen Verfahren zu beteiligen (vgl. hierzu ausführlich den Beitrag in dieser Ausgabe AuA 1/23, S. 14 f. sowie unseren Podcast aus der Reihe „Kurz gefragt“, Folge vom 8.12.2022).
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Hier kommt es lediglich zu kleineren Anpassungen: Einige Krankenkassen erhöhen den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,6 %. Unverändert bleiben hingegen die allgemeinen Beitragssätze für Kranken-, Pflege- und Renten- sowie Arbeitslosenversicherung.
Rechengrößen in der Sozialversicherung
Im Jahr 2023 sind die folgenden Werte für die Lohnabrechnung gültig:
- Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung): 7.300 Euro (West) und 7.100 Euro (Ost)
- Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung): 8.950 Euro (West) und 8.700 Euro (Ost)
- Versicherungspflichtgrenze (gesetzliche Krankenversicherung): 66.600 Euro jährlich bzw. 5.550 Euro monatlich. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung kommt 2023 nur dann in Betracht, wenn das monatliche Einkommen mindestens 5.500 Euro beträgt (oberhalb der Versicherungspflichtgrenze).
- Beitragsbemessungsgrenze (gesetzliche Krankenversicherung): 59.850 Euro jährlich bzw. 4.987,50 Euro monatlich
- Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung): 7.300 Euro (West) und 7.100 Euro (Ost)
- vorläufiges Durchschnittsentgelt (Rentenversicherung): 43.142 Euro
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.395 Euro (West) und 3.290 Euro (Ost)
Grundfreibetrag
Der neue Einkommenssteuertarif bewirkt eine Erhöhung des Grundfreibetrags, der seit 1.1.2023 nun 10.908 Euro beträgt (plus 561 Euro im Vergleich zum Vorjahr 2022).
Künstlersozialabgabe
Für die Beauftragung kreativer Selbstständiger ist eine Abgabe abzuführen. Diese beträgt 2023 5 % der Nettoauftragssumme. 2022 lag der Wert bei 4,2 %.
Sachbezüge
Die Beträge für die Sachbezüge Verpflegung/Unterkunft lauten 2023 folgendermaßen:
- Monatswert für Verpflegung = 288 Euro
- Frühstück = 2 Euro
- Mittag- und Abendessen = 3,80 Euro
- Monatswert Unterkunft oder Miete = 265 Euro (pro Kalendertag = 8,83 Euro)
Unternehmensnummer
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen greifen seit 1.1.2023 auf die neuen 15-stelligen Unternehmensnummern zurück. Damit entfallen die bisherigen Mitgliedsnummern. Sie werden benötigt, um Sozialversicherungsdaten und Lohnnachweise zu übermitteln.
Insolvenzgeldumlage
Die Umlage beträgt 2023 nach einem erneuten Absinken 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden.
Digitale Bescheinigungen
Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen nimmt die Bundesagentur für Arbeit nur noch digital entgegen. Das sog. BEA-Verfahren (Bescheinigungen elektronisch annehmen) wird so für alle Arbeitgeber zur Pflicht.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Künftig entfällt die eTIN. 2023 wird die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID der Beschäftigten) benötigt.
Inflationsausgleichsprämie
Diese steuer- und abgabenfreie freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist auch im Jahr 2023 noch möglich. Die Regelung für den Lohnzuschuss gilt bis Ende 2024 (vgl. hierzu ganz ausführlich AuA 12/22, S. 14 ff. sowie AuA-Podcast „Kurz gefragt“, Folge vom 2.12.2022).
Verdienstgrenze bei Midijobs
Seit 1.1.2023 können Beschäftigte bis zu einem Bruttolohn i. H. v. 2.000 Euro als Midijobber angerechnet werden. Die bisherige Grenze lag bei 1.600 Euro.
Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung
Arbeitgeber können kurzfristige Beschäftigung von Mitarbeitern pauschal mit 25 % besteuern. Die Pauschalierung ist nun bis zu einem Stundenlohn von 19 Euro möglich, die Grenze für den Tageslohn steigt von 120 Euro auf 150 Euro.
Inflationsausgleich
Ende November hat der Bundesrat dem sog. Inflationsausgleichsgesetz (Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen – InflAusG) zugestimmt und so den Weg für eine Absenkung des Einkommensteuertarifs sowie eine Erhöhung des Kindergeldes frei gemacht.
§ 32a EStG sieht beim Einkommensteuertarif eine Anpassung des Grundfreibetrags und die Verschiebung der Tarifeckwerte vor (vgl. hierzu bereits oben unter dem Stichpunkt „Grundfreibetrag“). Seit 1.1.2023 gilt ein angehobener Grundfreibetrag i. H. v. 10.908 Euro. Für das kommende Jahr 2024 ist eine Anhebung auf 11.604 Euro geplant. Bei Verheirateten sowie eingetragenen Lebenspartnern wird der steuerfreie Betrag verdoppelt. Der Spitzensteuersatz greift im Jahr 2023 statt wie bisher bei 58.597 nunmehr bei 62.810 Euro. Auch hier ist für das Jahr 2024 bereits eine Anpassung auf 66.761 Euro vorgesehen (vgl. hierzu weiter unten).
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Homeoffice
Jeder Tag im Homeoffice kann von Arbeitnehmern als Werbungskosten (5 Euro) abgesetzt werden. Bisher konnten max. 600 Euro angesetzt werden, durch die Neuregelung sind nun statt 120 Tagen im Jahr bis zu 200 Tage im Jahr möglich, was einem Betrag i. H. v. bis zu 1.000 Euro jährlich entspricht. Fahrtkosten sind an diesen Tagen ausgeschlossen.
Hinzuverdienstgrenze für Rentner
Gehen Menschen vor der regulären Altersgrenze in den Ruhestand, dürfen sie ab 2023 ohne Einschränkungen nebenbei arbeiten. Die Hinzuverdienstgrenze entfällt. In den vergangenen Corona-Jahren wurde die Grenze noch von 6.300 Euro auf 46.000 Euro im Jahr erhöht. Nun entfällt sie vollständig. Das ist ein interessanter Aspekt für Arbeitgeber, die zu Zeiten des Fachkräftemangels auf weitere Ressourcen zurückgreifen können. Eine Nebenbeschäftigung ist so wieder sehr attraktiv für Rentner und Unternehmen haben ein gutes Argument bei deren Einstellung.
Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz beträgt 42 % und greift statt wie bisher bei 58.597 nun bei 62.810 Euro Jahreseinkommen. Zudem gibt es eine Befreiung vom Solidaritätszuschlag für diejenigen, die 2023 weniger als 66.915 Euro verdienen.
Sparerfreibetrag
Von 801 Euro auf 1.000 Euro steigt der Pauschbetrag fürs Sparen (bei Verheirateten auf 2.000 Euro). Das betrifft Erträge aus Zinsen, Dividenden und gewinnbringenden Wertpapierverkäufen.
Solidaritätszuschlag
Die Freigrenze § 3 SolzG 1995 wird für die Jahre 2023 und 2024 angehoben.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2023 auf 3.012 Euro je Elternteil erhöht (bisherige Werte: 2.730 Euro bis 2022 und 2.810 Euro für 2022; ab 2024 gilt ein Betrag von 3.192 Euro). Der Wert für beide Elternteile liegt entsprechend für dieses Jahr bei 6.024 Euro (bisher 5.460 Euro bzw. 5.620 Euro für 2022; ab 2024 gilt dann der Betrag von 6.384). Der erhöhte Kinderfreibetrag ist gem. § 52 Abs. 32 EStG bei der Lohnsteuer erst ab 1.1.2023 anzuwenden. Für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes stehen zusätzlich je Elternteil 1.464 Euro als Freibetrag zur Verfügung.
Das Kindergeld erhöht sich ab 1.1.2023 je Kind auf 250 Euro. Bisher wurden für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro und für das dritte Kind 225 Euro sowie gestaffelt für das vierte und weitere Kinder jeweils 250 Euro ausgezahlt.
Redaktion (allg.)
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 109.81 KB |
· Artikel im Heft ·
Das arbeitsgerichtliche Verfahren – Ein Überblick
Das Verfahren ist speziell auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten zugeschnitten und
Vor dem LAG Hamm stritten die Parteien um einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Lohnerhöhung unter dem Gesichtspunkt der
Problempunkt
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Ausbildungsverhältnisses. Im Streitfall nahmen 22 Auszubildende eines
●Problempunkt
Die Klägerin, die Bau- und Gartenmärkte im Bundesgebiet betreibt, wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, die
Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Sozialfragen rücken immer mehr in den Fokus der Unternehmen. Dafür sorgt einerseits der Gesetzgeber, andererseits steigt
Problempunkt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und Ansprüche auf Vergütung aus Annahmeverzug. Die 1971