Neues zur betrieblichen Altersversorgung

Versorgungsausgleich seit 1.8.2021
Nach grundlegender Reform des Versorgungsausgleichs zum Jahr 2009 ist nunmehr am 1.8.2021 ein weiteres Änderungsgesetz in Kraft getreten: Die neuen Vorgaben schränken insbesondere die Voraussetzungen für die externe Teilung von Versorgungsanrechten weiter deutlich ein. Empfängt die ausgleichspflichtige Person bereits Rente, soll zudem ein Wahlrecht für die ausgleichsberechtigte Person hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens bestehen, um nach individuellem Vorzug entweder den „neuen“ oder „alten, schuldrechtlichen“ Versorgungsausgleich herbeizuführen. Dazu werden weitere Auskunftspflichten des Versorgungsträgers eingeführt. Die Neuerungen bringen weiteren Verwaltungsaufwand und höhere Kosten für die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit sich, die doch gerade eines werden sollte: einfacher. Für ein jedenfalls einfacheres Verständnis fasst der nachfolgende Beitrag alles Wesentliche zur Herleitung und Durchführung des Versorgungsausgleichs mit den nunmehr geltenden aktuellen Änderungen aus Unternehmenssichtzusammen.
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Stack of chocolate euro coins as a concept for finance Bild: robcartorres/stock.adobe.com
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Herleitung des Ausgleichs und Rechtslage bis 2009

Den Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten regelt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Einbezogen werden Versorgungsanrechte aus der Deutschen Rentenversicherung, aus berufsständischer Versorgung, aus der Beamtenversorgung, aus privaten Rentenversicherungsverträgen sowie der bAV.

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Christine Hansen

Christine Hansen
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin

· Artikel im Heft ·

Neues zur betrieblichen Altersversorgung
Seite 46 bis 48
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