Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern monatlich eine Lohnabrechnung zu übergeben, aus der sich das Bruttogehalt, die gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge und das Nettogehalt ergeben. Die bloße Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung in elektronischer Form zum Abruf durch den Arbeitnehmer ist nach dem Urteil des LAG Hamm vom 23.9.2021 keine Erfüllung der Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung einer Lohnabrechnung (2 Sa 179/21). Sofern der Arbeitgeber lediglich ein Schreiben an die Arbeitnehmer adressiert, dass die Verdienstabrechnungen nicht mehr wie bisher in Papierform, sondern künftig nur noch verschlüsselt in einem neuen Onlineportal bereitgestellt werden, erfüllt dies nach dem zuvor zitierten Urteil nicht die Voraussetzungen einer Lohnabrechnung. § 108 GewO verlangt ausdrücklich die Erteilung einer Lohnabrechnung in Textform. Dazu gehört nach der Entscheidung des LAG Hamm nicht die bloße Bereitstellung der Abrechnung in einem elektronischen Postfach zum Abruf durch den Arbeitnehmer. Außerdem müsste die Abrechnung dem Arbeitnehmer zugehen. Deshalb muss er zuvor auch ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis zu dieser Form der Übermittlung der Lohnabrechnung gegeben haben. Es empfiehlt sich deshalb, bei entsprechenden Maßnahmen die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer einzuholen.
Rainer Kuhsel

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Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Über die Frage, wann der
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