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 Bild: Unsplash
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STEUERN + FINANZEN

Pauschalbesteuerung von Beiträgen an ausländische Pensionsfonds

Das FG Hamburg hatte darüber zu urteilen, ob für ausländische Arbeitnehmer gezahlte Beiträge an ausländische Pensionsfonds Arbeitslohn darstellen, der als Sachlohn unter die Regelung des § 37b Abs. 2 EStG fällt und somit pauschal mit 30 % zzgl. Zuschlagsteuern versteuert werden kann. Die Klägerin ist Teil eines weltweit tätigen Konzerns. Das Angebot der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erfolgte über Beiträge zu Pensionsfonds, die in den jeweiligen Ländern gegründet wurden. Arbeitnehmer, die das Angebot regelmäßig bei Beschäftigungsbeginn annahmen, erwerben unmittelbare eigene unentziehbare Ansprüche gegenüber dem Pensionsfonds des Landes (Basisland), in dem der Arbeitgeber (Basisgesellschaft) ansässig ist. Die Beitragszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber. Wurden Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns in ein anderes Land versetzt, blieben sie Mitglieder des jeweils „heimatlichen“ Pensionsfonds; die Beiträge wurden unverändert durch die Basisgesellschaft dorthin geleistet, allerdings konzernintern an das jeweilige Einsatzland weiterbelastet. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde die Klägerin in Haftung genommen, da es sich bei den Beiträgen an die ausländischen Pensionsfonds nach Ansicht des Finanzamtes um steuerpflichtigen Barlohn handelt. Barlohn unterscheidet sich von Sachlohn durch das arbeitgeberseitig Zugesagte und daher arbeitnehmerseitig zu Beanspruchende. Kann ein Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegt ein Sachbezug vor. Kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber anstelle der Sache auch die Auszahlung des Barlohns i.H.d. Wertes des Sachbezugs verlangen, liegt Barlohn vor, auch wenn der Arbeitgeber eine Sache zuwendet.

Im Ergebnis wurden die streitigen Zahlungen an die ausländischen Pensionsfonds als Barlohn eingeordnet, da den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt wurde (FG Hamburg, Urt. v. 14.3.2024 – 6K109/20; Rev. anhängig, BFH-Az. VIR13/24).

Sandra Peterson

Sandra Peterson

Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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Pauschalbesteuerung von Beiträgen an ausländische Pensionsfonds

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