Das FG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob eine Pauschalbesteuerung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung für einen eingeschränkten Teilnehmerkreis zulässig ist. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um:
- eine Weihnachtsfeier nur für die Mitglieder des Vorstands. Außer dem Mehrgangmenü mit Getränken gab es Raumdekoration und Begleitmusik. Dafür wurden ca. 8.000 Euro aufgewendet.
- eine Weihnachtsfeier nur für Beschäftigte, die im Konzern ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten. Die Kosten hierfür beliefen sich auf ca. 170.000 Euro.
Die Aufwendungen für beide Veranstaltungen wurden vom Betriebsprüfer als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen. Der Freibetrag von 110 Euro war nicht zu gewähren. Das Finanzamt wendete mit der Begründung, dass die Teilnahme an den beiden Veranstaltungen jeweils nicht allen Mitarbeitenden offengestanden habe, auch den Pauschalsteuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht an. Dagegen richtete sich die Klage, da ein „Offenstehen für alle Mitarbeitenden“ seit der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG kein Kriterium für eine „Betriebsveranstaltung“ mehr sei und damit auch nicht für die Anwendung des pauschalen Steuersatzes erforderlich.
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Das FG Köln (Urt. v. 27.1.2022 – 6 K 2175/20) ist jedoch der Ansicht des Betriebsprüfers gefolgt. Trotz der Einführung der Legaldefinition ist die frühere Rechtsprechung zur Pauschalbesteuerung (BFH, Urt. v. 15.1.2009 – VI R 22/06, BStBl 2009 II S. 476) weiterhin anwendbar. Begründet wird dies mit der Höhe des pauschalen Steuersatzes von (nur) 25 %. Dieser durchschnittliche Steuersatz beruht auf der Annahme, dass Arbeitnehmer aller Lohn- und Gehaltsgruppen an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Ist das nicht der Fall, geht eine pauschale Besteuerung mit diesem niedrigen Steuersatz im Hinblick auf das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit fehl.
Gegen das Urteil wurde beim BFH Revision eingelegt (Az. VI R 5/22).
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