Ein inländisches Stammhaus gilt als Arbeitgeber i. S. d. Doppelbesteuerungsabkommen, da Betriebsstätten kein selbstständiges Rechtsubjekt sind und damit nicht selbst Arbeitgeber sein können. Daher unterliegen Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte, die am deutschen Stammhaus tätig werden, mit dem anteilig auf diese Tätigkeit entfallenden Arbeitslohn dem deutschen Lohnsteuerabzug.
Um den damit verbundenen administrativen Aufwand des Arbeitgebers zu verringern, wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz III mit Wirkung ab dem 1.1.2020 § 40a Abs. 7 EStG eingeführt. Demnach kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf Bezüge von kurzfristig im Inland tätigen Arbeitnehmern einer ausländischen Betriebsstätte unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns ermitteln und abführen. Kurzfristig ist die Tätigkeit aber nur dann, wenn sie 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.
Ob damit die gewünschte administrative Erleichterung eintritt, bleibt abzuwarten, da die Aufzeichnungspflicht zur Überprüfung der Kurzfristigkeit bestehen bleibt.
Sandra Peterson
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