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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Pauschalierung der Lohnsteuer für kurzfristige Tätigkeiten
Ein inländisches Stammhaus gilt als Arbeitgeber i. S. d. Doppelbesteuerungsabkommen, da Betriebsstätten kein selbstständiges Rechtsubjekt sind und damit nicht selbst Arbeitgeber sein können. Daher unterliegen Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte, die am deutschen Stammhaus tätig werden, mit dem anteilig auf diese Tätigkeit entfallenden Arbeitslohn dem deutschen Lohnsteuerabzug.
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