Geht der beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in Pension und werden aus der Pensionszusage monatlich Pensionszahlungen an ihn ausgezahlt, stellt sich die Frage, ob dadurch die Pensionszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist.
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung wird der Zweck einer Pensionszusage verfehlt, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet werden. Dieser Ansicht tritt das FG Münster mit Urteil vom 25.7.2019 entgegen (10 K 1583/19 K, Rev. eingelegt, Az. BFH I R 41/19). Allerdings weist der hiesige Sachverhalt Besonderheiten auf.
Im konkreten Fall war bei Beginn der Pensionszahlung die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Zwischen der neubestellten Geschäftsführerin und den Auftraggebern traten große Konflikte auf, so dass es allein im Interesse der GmbH war, den ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer erneut zum Geschäftsführer zu bestellen. Das vereinbarte neue Gehalt hatte auch letztlich nur Anerkennungscharakter und war nicht als vollwertiges Gehalt anzusehen, da Gehalt und Pension in der Summe ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge ausmachten.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Rainer Kuhsel

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