In diesem Fall ging es um die die Einladungspflicht des § 165 SGB IX, der für öffentliche Arbeitgeber gilt; § 154 Abs. 2 SGB IX enthält dazu eine Legaldefinition des „öffentlichen Arbeitgebers“ i. S. d. Teil 2 SGB IX. Die Einladungspflicht setze jedoch – so das Sächsisches LAG in seinem Urteil vom 22.8.2022 (2 Sa 144/21; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 621/22) – voraus, dass der öffentliche Arbeitgeber eine freie, freiwerdende oder neue Stelle tatsächlich zu besetzen hat.
Initiativbewerbungen, d. h. Bewerbungen ohne Anlass, lösen eine Einladungspflicht nur dann aus, wenn eine zu dieser Bewerbung passende freie Stelle beim öffentlichen Arbeitgeber (zufällig) zu besetzen ist. Der öffentliche Arbeitgeber hat somit auch sog. Initiativbewerbungen zu berücksichtigen und ggf. schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber einzuladen. Fraglich ist, wie es sich dazu mit der Beweislast verhält.
Schreibt der öffentliche Arbeitgeber eine Stelle nur aus, um den Markt zu testen, ohne dass eine Stelle tatsächlich zu besetzen wäre, hat er im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast konkrete Anhaltspunkte dazu vorzutragen, dass und warum eine Stellenbesetzung von Beginn an nicht beabsichtigt war. Kommt der öffentliche Arbeitgeber dem nach, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine freie, freiwerdende oder neue Stelle vorhanden war, letztlich beim Anspruchsteller, d. h. bei dem Bewerber.
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Sebastian Günther

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