In diesem Fall ging es um die die Einladungspflicht des § 165 SGB IX, der für öffentliche Arbeitgeber gilt; § 154 Abs. 2 SGB IX enthält dazu eine Legaldefinition des „öffentlichen Arbeitgebers“ i. S. d. Teil 2 SGB IX. Die Einladungspflicht setze jedoch – so das Sächsisches LAG in seinem Urteil vom 22.8.2022 (2 Sa 144/21; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 621/22) – voraus, dass der öffentliche Arbeitgeber eine freie, freiwerdende oder neue Stelle tatsächlich zu besetzen hat.
Initiativbewerbungen, d. h. Bewerbungen ohne Anlass, lösen eine Einladungspflicht nur dann aus, wenn eine zu dieser Bewerbung passende freie Stelle beim öffentlichen Arbeitgeber (zufällig) zu besetzen ist. Der öffentliche Arbeitgeber hat somit auch sog. Initiativbewerbungen zu berücksichtigen und ggf. schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber einzuladen. Fraglich ist, wie es sich dazu mit der Beweislast verhält.
Schreibt der öffentliche Arbeitgeber eine Stelle nur aus, um den Markt zu testen, ohne dass eine Stelle tatsächlich zu besetzen wäre, hat er im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast konkrete Anhaltspunkte dazu vorzutragen, dass und warum eine Stellenbesetzung von Beginn an nicht beabsichtigt war. Kommt der öffentliche Arbeitgeber dem nach, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine freie, freiwerdende oder neue Stelle vorhanden war, letztlich beim Anspruchsteller, d. h. bei dem Bewerber.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 102.6 KB |
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und
Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft hatte die Stelle „Stellvertretender Vorstandsvorsitzender (m/w/d)“ ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich ein 61
Problempunkt
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten nach langjähriger
Gemäß § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf eine
Die passenden Kandidaten finden
Schon im ersten Schritt – der Suche nach passenden Kandidaten, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden