Vor dem LAG Düsseldorf (Urt. v. 13.7.2018 – 6 Sa 272/18) stritten die Parteien über Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bzw. Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub. Sie hatten ab dem 1.12.2014 Altersteilzeit im Blockmodell bis 31.7.2017 vereinbart. Die Freistellungsphase begann am 1.4.2016. Der Urlaubsanspruch des Klägers betrug 30 Arbeitstage. In der Altersteilzeitvereinbarung war geregelt, dass mit der Freistellung alle Urlaubsansprüche sowie sonstige Freistellungsansprüche als erfüllt gelten.
Im Jahr 2016 nahm der Kläger bis zum 30.6.2016 acht Tage Urlaub. Er vertrat die Ansicht, dass ihm für die Jahre 2016 und 2017 ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustehe, für 2016 für die nicht gewährten 22 Tage, für 2017 in voller Höhe. Der Arbeitgeber müsse von sich aus Urlaub gewähren. Die Regelung in der Altersteilzeitvereinbarung sei unwirksam.
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Betreffend den Urlaubsanspruch 2016 ging das Gericht davon aus, dass dieser zwar in voller Höhe von 30 Arbeitstagen entstanden war. Allerdings ist dieser Urlaub mit Ablauf des 31.3.2017 verfallen, da der Kläger ihn niemals geltend gemacht hatte. Das Gericht folgt insoweit der bisher ständigen Rechtsprechung des BAG, wonach der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Urlaub von sich aus festzulegen (BAG, Urt. v. 15.9.2011 – 8 AZR 846/09). Allerdings hatte das BAG am 13.12.2016 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Regelung in § 7 BUrlG, wonach der Arbeitnehmer den Urlaub beantragen muss, der europäischen Richtlinie 88/2003 entgegensteht. Es gibt mittlerweile eine Reihe von LAG, die von einer Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Urlaubserteilung ausgehen. Das Urteil des EuGH lag im entschiedenen Fall noch nicht vor. Selbst wenn eine solche Rechtspflicht besteht, hätte der Arbeitgeber sie nach Meinung der Richter nicht schuldhaft verletzt, sodass keine Schadensersatzansprüche entstehen konnten. Denn es könne nicht als schuldhaft angesehen werden, wenn ein Arbeitgeber einer jahrzehntelangen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt.
Was den Urlaub für das Jahr 2017 betrifft, beträgt dieser nach dem für Teilzeitverhältnisse bestehenden Umrechnungsgrundsatz bei einer Teilzeit Null auch null Tage. Die Freistellungsphase der Altersteilzeit sei nicht mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis vergleichbar. Im ruhenden Arbeitsverhältnis geht die Rechtsprechung davon aus, dass Urlaubsansprüche entstehen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird (BAG, Urt. v. 6.5.2014 – 9 AZR 678/12, AuA 10/14, S. 612). Während der Freistellungsphase wird die Arbeitspflicht aber nicht lediglich suspendiert, sie besteht per sè nicht mehr. Abgesehen davon habe der Arbeitgeber durch die Regelung in der Altersteilzeitvereinbarung einen etwaigen Urlaubsanspruch erfüllt, indem er dessen Anrechnung auf die Freizeitphase vereinbart hat.
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Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zu. Sie ist beim BAG unter dem Az. 9 AZR 481/18 anhängig.
Bei seiner Entscheidung wird das BAG das zwischenzeitlich ergangene EuGH-Urteil vom 6.11.2018 (C-619/16) berücksichtigen müssen.
Der EuGH hatte entschieden, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Bezugszeitraum keinen Urlaub beantragt hat. Die Urlaubsansprüche können nur dann untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch entsprechende Aufklärung in die Lage versetzt hat, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen.
Redaktion (allg.)

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