Im Rahmen einer Habilitation veröffentlichte der Kläger über einen Zeitraum von zehn Jahren (2006 bis 2016) hinweg wiederholt Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Veröffentlichungen sowie einer Probevorlesung wurde dem Kläger im Jahr 2016 von der Universität die Habilitation zuerkannt. Bereits zwei Jahre zuvor wurde er zum Professor an eine Hochschule berufen. Im Jahr 2018 erhielt der Kläger für seine Habilitation einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis von einem Institut. Den Geldbetrag behandelte das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das FG Münster (Urt. v. 16.3.2022 – 13 K 1398/20 E) folgte der Ansicht des Finanzamts.
Der BFH dagegen hob das Urteil des FG Münster auf und gab dem Kläger Recht (Urt. v. 21.11.2024 – VI R 12/22). Die Würdigung, ob eine durch das Dienstverhältnis veranlasste Zuwendung und damit Arbeitslohn vorliegt, obliegt dem FG Münster. Dieses hat verkannt, dass der vom Institut verliehene Forschungspreis in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Klägers mit der Hochschule stand. Die ausgezeichnete Habilitationsschrift wurde zum überwiegenden Teil bereits vor der Berufung zum Professor verfasst. Insoweit sind Auszeichnung und Preisgeld kein Ausfluss aus dem Dienstverhältnis, vielmehr wird mit dem Preis eine vor Bestehen des Dienstverhältnisses erbrachte Leistung gewürdigt. Da der Erhalt des Wissenschaftspreises und damit verbunden des Preisgeldes somit nicht für gegenüber dem Dienstherrn erbrachte Leistungen erfolgt, liegt auch kein Arbeitslohn vor.
Sandra Peterson

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