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 Bild: pixabay.com
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Lesedauer: ca. 2 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Prozessbeschäftigung oder Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses?

Widerspricht in Betrieben mit Betriebsrat dieser einer ordentlichen Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG frist- und ordnungsgemäß, muss der Arbeitgeber im Falle einer Kündigungsschutzklage den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 BetrVG).

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