Prozessbeschäftigung oder Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses?
Widerspricht in Betrieben mit Betriebsrat dieser einer ordentlichen Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG frist- und ordnungsgemäß, muss der Arbeitgeber im Falle einer Kündigungsschutzklage den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 BetrVG).
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Arbeitgeber hat das mit dem Arbeitnehmer seit August 2017 bestehende Arbeitsverhältnis erstmals im April 2018
Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß und hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben
Problempunkt
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis des bei ihr als Schlosser beschäftigten Klägers zum 30.9.2015 gekündigt. Die
Ein Unternehmen stellte am 15.1.2018 eine Mitarbeiterin als Teamleiter Recht ein. Am selben Tag wurde sie mit Wirkung ab dem 1.2.2018 zur
Problempunkt
Die Klägerin ist 47 Jahre alt, ledig und schwerbehindert mit einem GdB von 60. Seit dem 1.8.2006 ist sie bei der
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst in deren Betrieb in H als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Die