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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Prozessbeschäftigung oder Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses?
Widerspricht in Betrieben mit Betriebsrat dieser einer ordentlichen Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG frist- und ordnungsgemäß, muss der Arbeitgeber im Falle einer Kündigungsschutzklage den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 BetrVG).
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