Diese Ausführungen sind in Ergänzung zum Beitrag von S. Peterson in AuA 6/21, S. 49 in dieser Rubrik zu betrachten: Nach § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und zur Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Fördermaßnahmen dürfen 600 Euro pro Mitarbeiter im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das BMF-Schreiben vom 20.4.2021 (IV C 5 – S 2342/20/10003) liefert praktische Unterstützung bei der Umsetzung dieser Vorschrift. Dort sind viele Beispiele enthalten, welche Maßnahmen und Kurse unter die Gesundheitsförderung des § 3 Nr. 34 EStG fallen und welche nicht. Weiterhin enthält das Schreiben eine Übersicht von Arbeitgeberleistungen, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb eine Prüfung der Voraussetzung des § 3 Nr. 34 EStG entbehrlich machen, weil diese Leistungen von vorneherein gar keinen Arbeitslohn darstellen. Zusätzlich ist an dieser Stelle der Hinweis angebracht, dass die Regelung des § 3 EStG zu bestimmten Steuerbefreiungen an Unübersichtlichkeit kaum noch zu überbieten ist. Die Vorschrift enthält 71 Randziffern, die zum Teil noch in a) aaa) usw. untergliedert sind. Wenn man die Untergliederungspunkte den 71 Randnummern zurechnet, würde die Vorschrift sich auf ca. 150 Randziffern zubewegen. Das Rechtsstaatsprinzip mit seinem Erfordernis der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wird an dieser Stelle stark strapaziert.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Rainer Kuhsel
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 105.19 KB |
· Artikel im Heft ·
Die Corona-Pandemie hatte die Wirkung eines Katalysators für das remote Arbeiten im Homeoffice statt im Betrieb, hybride Arbeitsmodelle sowie
Der Namensgeber Dr. Günter Schaubverstarb am 18.4.2013 im Alter von 80 Jahren. Sein Wirken und Name bleiben der Nachwelt in jedem Fall
Rechtliche Ausgangslage und Problemfelder
Seit dem 1.4.2024 ist gem. § 3 Abs. 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG) Personen, die das 18
BAG-Entscheidungen vom 17.1.2023
1. Aktenzeichen 3 AZR 220/22
Die Betriebsrentnerin hatte von ihrem Arbeitgeber eine
Einführung
Kritik am kirchlichen Arbeitsrecht gibt es seit der Etablierung eigener arbeitsrechtlicher Regelungen und Strukturen. Im
An dieser Stelle finden Sie jeden Monat eine Übersicht der Kennzahlen verschiedener Berufsgruppen/Jobprofile.
1. Funktionsbeschreibung
- Sicherste