Diese Ausführungen sind in Ergänzung zum Beitrag von S. Peterson in AuA 6/21, S. 49 in dieser Rubrik zu betrachten: Nach § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und zur Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Fördermaßnahmen dürfen 600 Euro pro Mitarbeiter im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das BMF-Schreiben vom 20.4.2021 (IV C 5 – S 2342/20/10003) liefert praktische Unterstützung bei der Umsetzung dieser Vorschrift. Dort sind viele Beispiele enthalten, welche Maßnahmen und Kurse unter die Gesundheitsförderung des § 3 Nr. 34 EStG fallen und welche nicht. Weiterhin enthält das Schreiben eine Übersicht von Arbeitgeberleistungen, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb eine Prüfung der Voraussetzung des § 3 Nr. 34 EStG entbehrlich machen, weil diese Leistungen von vorneherein gar keinen Arbeitslohn darstellen. Zusätzlich ist an dieser Stelle der Hinweis angebracht, dass die Regelung des § 3 EStG zu bestimmten Steuerbefreiungen an Unübersichtlichkeit kaum noch zu überbieten ist. Die Vorschrift enthält 71 Randziffern, die zum Teil noch in a) aaa) usw. untergliedert sind. Wenn man die Untergliederungspunkte den 71 Randnummern zurechnet, würde die Vorschrift sich auf ca. 150 Randziffern zubewegen. Das Rechtsstaatsprinzip mit seinem Erfordernis der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wird an dieser Stelle stark strapaziert.
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Rainer Kuhsel

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