Vor dem LAG Köln (Urt. v. 9.7.2020 – 8 Sa 623/19, rk.) stritten die Parteien über die Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Die Klägerin war als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten die Erstellung von Monats-/Jahresabschlüssen, die Liquiditätsplanung, die Führung der Haupt- und Nebenbücher, die Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen, die Erstellung und Verbuchung von Abgrenzungen und Rückstellungen und die Führung eines Buchhaltungsteams von sieben Mitarbeitern.
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Dr. Claudia Rid
· Artikel im Heft ·
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