Der BFH hat mit Urteil vom 7.5.2019 (VIII R 2/16) entschieden, dass Rentenberater gewerblich tätig sind. Sie üben keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich ist. Insbesondere fehlt die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters, da es an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit fehlt. Es genügt nicht, dass der Rentenberater Tätigkeiten ausübt, die auch von den Angehörigen der in § 18 EStG genannten Katalogberufe ausgeübt werden. Das Aufgabengebiet eines Rentenberaters ist gegenüber der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts jedenfalls erheblich beschränkt. Auch kommt es zu keinen hinreichenden Überschneidungen zum Berufsbild eines Steuerberaters. Selbst wenn beide Rechtsberater sind und die Interessen ihrer Mandanten vertreten, so tun sie dies in gänzlich unterschiedlichen Rechtsgebieten. Diese sind weder vom Umfang noch vom Inhalt her vergleichbar. Allein aus dem Umstand, dass das Gesetz mit den Katalogberufen des Steuerberaters ausdrücklich eine beratende Tätigkeit im Bereich des Steuerrechts als freiberuflich anerkennt, folgt nicht, dass andere, auf einzelne, dem Steuerrecht nicht vergleichbare Rechtsgebiete beschränkte Rechtsberatungstätigkeiten – wie die des Rentenberaters – als freiberuflich i. S. d. § 18 EStG anzusehen sind.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Rainer Kuhsel
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