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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Rentenberater
Der BFH hat mit Urteil vom 7.5.2019 (VIII R 2/16) entschieden, dass Rentenberater gewerblich tätig sind. Sie üben keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich ist. Insbesondere fehlt die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters, da es an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit fehlt.
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