Repräsentationsaufwand

1105
 Bild: Gerhard Gellinger/pixabay.com
Bild: Gerhard Gellinger/pixabay.com

In einem Beschluss vom 21.3.2019 (VIII B 129/18) hat sich der BFH zur Abziehbarkeit von nicht eindeutig zuordenbaren Aufwendungen geäußert. Konkret ging es um Kosten für mehrere Kanzleifeste, die jeweils im Garten des Privathauses von einem der Kanzleipartner veranstaltet wurden. Bei diesen Festen wurden jeweils bis zu 358 Gäste mit Gesamtkosten zwischen 20.500 Euro und 22.800 Euro unterhalten und bewirtet. Die Kosten je Teilnehmer betrugen zwischen 58 Euro und 64 Euro. Eingeladen waren Mandanten, mögliche Neu-Mandanten und Geschäftsfreunde. Zunächst wurden die Kosten als unangemessener Repräsentationsaufwand insgesamt vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (FG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013 – 10 K 2346/11 F). Nach Ansicht des BFH (Urt. v. 13.7.2016 – VIII R 26/14) war nicht erkennbar, ob ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde, so dass der Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs unzutreffend war. Im zweiten Rechtsgang (Urt. v. 31.7.2018 – 10 K 3355/16 F, U) ist das FG Düsseldorf nicht mehr von einem unangemessenen Repräsentationscharakter ausgegangen. Die Aufwendungen wurden im Umfang der tatsächlichen Aufwendungen von rund 60 Euro je Teilnehmer anerkannt, der betrieblich veranlasste Teil wurde mit 50 % geschätzt. Gegen diese Entscheidung haben sowohl Kläger als auch Beklagter beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach dem eingangs genannten Beschluss des BFH sind anteilig beruflich veranlasste Kosten, die ohne Zweifel bestehen, aber nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen nicht eindeutig quantifiziert werden können, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. Das gilt auch, wenn weder eine abschließende Beurteilung möglich ist, welche der eingeladenen Personen tatsächlich erschienen sind, noch bei welchem Gast aufgrund der bestehenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
AttachmentSize
Beitrag als PDF herunterladen130.98 KB

· Artikel im Heft ·

Repräsentationsaufwand
Seite 42
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

wen sieht eigentlich die sog. deutsche Wirtschaftselite als geeigneten Nachfolger für Bundeskanzlerin Angela Merkel nach der

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Was sind Stichtagsklauseln?

Die Verwendung sog. Stichtagsklauseln stellt in der arbeitsrechtlichen Welt keine Seltenheit dar. Es handelt sich um

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das BMF hat mit Schreiben vom 23.11.2022 (IV C 5 – S 2353/19/10010:004) die ab 1.1.2023 geltenden Auslandstage- und

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ist-Situation und Entwicklungstrends

Die deutschen Unternehmen stehen aktuell vor gewaltigen Herausforderungen: Die Corona-Pandemie

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt zu einem Jahresbrutto von 450.000 Euro als leitender Einkäufer tätig. Der