Das FG Köln (Urt. v. 10.11.2021 – 12 K 2486/20) hat entschieden, dass Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern zusätzliche freie Tage in Gestalt von Altersfreizeit ermöglichen, dafür eine steuermindernde Rückstellung bilden können. Im Urteilsfall gewährte die Klägerin aufgrund Erfüllung der beiden Voraussetzungen
- Betriebszugehörigkeit mehr als zehn Jahre und
- Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren
berechtigten Beschäftigten neben dem Jahresurlaub einen zusätzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung abgelehnt, da die Beschäftigten keine abgeltungspflichtigen Mehrleistungen erbracht hätten.
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Dieser Ansicht sind die FG-Richter nicht gefolgt. Aufgrund der verbindlichen Zusage weiterer künftiger freier Arbeitstage gehen die Beschäftigten in Vorleistung. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Gewährung der zusätzlichen Freizeit entsteht damit bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung und die Voraussetzungen der Rückstellungsbildung sind erfüllt.
Gegen das Urteil wurde beim BFH Revision eingelegt (Az. IVR22/22).
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