Rückwirkende Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen
Das Niedersächsische FG (Urt. v. 24.7.2024 – 9 K196/22) hatte darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen erfüllt wurden.
Ein Arbeitgeber gewährte den Mitarbeitern im Mai und November 2020 steuerfreie Sonderzahlungen. Die Ankündigung der Zahlungen erfolgte durch interne Aushänge, in denen auch auf das regelmäßig in diesen beiden Monaten gezahlte Urlaubsgeld bzw. Bonuszahlungen hingewiesen wurde. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wurden die Zahlungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt, da die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit als nicht erfüllt angesehen wurden. Es kam zur Festsetzung einer Lohnsteuernachforderung. Dagegen ging die Klägerin vor. Allerdings bestätigte das FG die Ansicht des Betriebsprüfers.
Die Befreiungsvorschrift wäre rückwirkend ab 1.3.2020 anwendbar, allerdings hätten die beiden Zahlungen weder das Kriterium zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet zu werden erfüllt, noch ergäbe sich ein erkennbarer Zusammenhang der Zahlungen zur Abmilderung von finanziellen Härten als Folge der Corona-Krise. Nach Auffassung der Richter handelte es sich um Ersatzleistungen für ohnehin geschuldetes Urlaubsgeld und Bonuszahlungen, sodass das Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt sei. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Beurteilung
- die Angaben in den Verdienstabrechnungen,
- den Wortlaut der internen Aushänge,
- die Berechnungsmethode sowie
- die Auszahlungsmodalitäten der Sonderzahlungen.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 25/24 anhängig.
