Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2026
Das BMF hat mit Schreiben vom 29.12.2025 (V C 5 – S 2334/00088/007/013) die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Sachbezugswerte für Mahlzeiten bekanntgegeben. Ab dem Kalenderjahr 2026 gelten folgende Beträge für ein
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- Frühstück: 2,37 Euro.
- Mittag- oder Abendessen: 4,57 Euro.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind für lohnsteuerliche Zwecke mit dem maßgeblichen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Gleiches gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für Mahlzeiten, die Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Dienstreise) oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten erhalten, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro brutto nicht überschreitet.
