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AKTUELL - Brennpunkt
Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Beispiele für sachliche Gründe („insbesondere“) sind in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgeführt. Ausnahmsweise ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig (§ 14 Abs.
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