Mit Urteil vom 13.5.2020 (VI R 13/18) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass bei der Bewertung von Sachzuwendungen in Form von Veranstaltungen nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, die dazu geeignet sind, die teilnehmenden Arbeitnehmer objektiv zu bereichern und damit einen geldwerten Vorteil begründen. Die Kosten für das externe Eventmanagement der Veranstaltung zählen nicht zu diesen Kosten. Ein Unternehmen hatte eine sportliche Veranstaltung für Kunden und Mitarbeiter gesponsort. Bestimmte organisatorische Tätigkeiten wurden von einer externen Agentur übernommen. Zusätzlich war eine Eventagentur mit der Konzeptionierung und Durchführung von verschiedenen Mitarbeiterveranstaltungen beauftragt. Der Lohnsteuerprüfer erfasste den auf die Mitarbeiter entfallenen Anteil der Kosten für die Eventagentur pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG. Die BFH-Richter ordneten die Events ebenfalls als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, zogen jedoch einen anderen Bewertungsmaßstab heran. Danach sind die Kosten, die der Arbeitgeber aufwenden musste, relevant. Bei dieser Wertermittlung handelt es sich um eine Schätzung des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteils, bei der nur diejenigen Kosten einbezogen werden dürfen, die geeignet sind, den Mitarbeiter objektiv zu bereichern. Daher bleiben bei der Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG die Kosten der Eventagentur außer Ansatz.
Ab in den Urlaub - Neuregelungen im Urlaubsrecht
Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BAG hat das Urlaubsrecht stark beeinflusst und grundlegend verändert.
Sandra Peterson

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Mit Urteil vom 28.4.2020 (VI R 41/17) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung zur Ermittlung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen bis
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