Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zielvereinbarung

1105
 Bild: retrostar/stock.adobe.com
Bild: retrostar/stock.adobe.com

Vor dem LAG Köln stritten die Parteien über Schadensersatz wegen einer unterbliebenen Zielvereinbarung für die Jahre 2020 und 2021. Der Kläger war Betriebs- und Werkstattleiter. Der Arbeitsvertrag regelte, dass er zusätzlich zum Fixgehalt eine variable Vergütung in Höhe von 6.000 Euro erhält. Weiter heißt es darin, „Basis dafür bildet die jeweils am Jahresanfang getroffene Zielvereinbarung mit drei Individualzielen“. Für die Jahre 2020 und 2021 wurden keine Zielvereinbarungen getroffen. Der Kläger argumentierte, dass er die fehlenden Zielvorgaben zu 100 % erfüllt hätte und klagte als Schadensersatz 12.000 Euro ein.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

· Artikel im Heft ·

Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zielvereinbarung
Seite 55
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

1. Funktionsbeschreibung

  • Bereitstellung und Analyse entscheidungsrelevanter Informationen zur Planung und Steuerung 
des Unternehmens oder von
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der beklagte Konzern schloss für seine außertariflichen Beschäftigten (AT-Beschäftigte) im Innendienst eine

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

An dieser Stelle finden Sie jeden Monat eine Übersicht der Kennzahlen verschiedener Berufsgruppen/Jobprofile.

1. Funktionsbeschreibung

  • Sicherste
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Reichweite des immateriellen Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Danach hat

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Interesse des Arbeitgebers an der sozialrechtlichen Fragestellung

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist es dem Arbeitgeber