Vor dem LAG Köln stritten die Parteien über Schadensersatz wegen einer unterbliebenen Zielvereinbarung für die Jahre 2020 und 2021. Der Kläger war Betriebs- und Werkstattleiter. Der Arbeitsvertrag regelte, dass er zusätzlich zum Fixgehalt eine variable Vergütung in Höhe von 6.000 Euro erhält. Weiter heißt es darin, „Basis dafür bildet die jeweils am Jahresanfang getroffene Zielvereinbarung mit drei Individualzielen“. Für die Jahre 2020 und 2021 wurden keine Zielvereinbarungen getroffen. Der Kläger argumentierte, dass er die fehlenden Zielvorgaben zu 100 % erfüllt hätte und klagte als Schadensersatz 12.000 Euro ein.
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Blicken wir zunächst auf die Definition, die uns als Grundlage der folgenden Ausführungen dienen soll: Zielvereinbarungen sind
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Der Kläger ist bei der Beklagten als Agenturbetreuer beschäftigt. Die Beklagte hatte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden