Schwierige Abgrenzung zwischen Schein- und Soloselbstständigkeit
Die Sozialgerichte haben zwar viele Kriterien zur Einordnung einer Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig oder -frei entwickelt. Auch in den Verwaltungsbestimmungen findet man hierzu zahlreiche Abgrenzungskriterien (vgl. gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen v. 21.3.19). Dennoch bereitet die sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Freelancers im Einzelfall nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten, was die Anzahl der hierzu jährlich veröffentlichten Urteile bestätigt.
Weiterlesen mit AuA-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-Digital oder AuA-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Olga Morasch

◂ Heft-Navigation ▸
In vielen Sparten ist es üblich, dass sog. freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten
Problempunkt
Der Fall ist im Kontext der Scheinselbstständigkeit zu verorten. Der Angeklagte ließ handwerkliche Tätigkeiten durch Mitarbeiter
Problempunkt
Der Beklagte war bei dem klagenden Unternehmen seit dem 1.2.2001 als IT-Dienstleister/EDV-Systemadministrator tätig. Er
Problempunkt
Das LSG Sachsen-Anhalt hatte im einstweiligen Rechtsschutz darüber zu entscheiden, ob ein Betriebserwerber die
Der GKV-Spitzenverband hat mit Rundschreiben vom 24.3.2020 (2020/197) seine Mitgliedskassen über die Möglichkeiten informiert, wie die von
Grundsätzlich ist bei Entsendungen die ausstellende Krankenkasse der Sozialversicherungsbescheinigung eines Mitgliedstaats zuständig. Etwas