Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags hatte das LAG Schleswig-Holstein über die Höhe eines Schmerzensgeldes wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu entscheiden. Die Klägerin war vom 8.9. bis 31.12.2021 als Pflegehelferin angestellt. In dieser Zeit ließ die Beklagte ein 36-sekündiges Werbevideo drehen, an dem die Klägerin freiwillig teilnahm. Sie war in Ganzkörperaufnahme zu sehen, wie sie in ein Auto einsteigt, auf dem „Wir suchen Pflegekräfte“ zu lesen ist und ein Audio-Overlay sagt: „Steige jetzt mit ein!“. Später ist die Klägerin in Porträtgröße im Auto sitzend zu erkennen. Die Klägerin hatte sich nur mündlich zum Dreh des Videos bereiterklärt, das die Beklagte auf der Plattform „YouTube“ veröffentlichte. Als die Pflegekraft dazu aufforderte, es zu unterlassen, das Video weiter zu nutzen, entfernte der Pflegedienst das Video umgehend aus dem Netz.
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für die Zahlung von Schmerzensgeld i. H. v. 6.000 Euro. Das Arbeitsgericht gewährte lediglich Prozesskostenhilfe für die Zahlung von 2.000 Euro. Auch die zweite Instanz half der dagegen gerichteten Beschwerde nicht ab. Prozesskostenhilfe darf nur deshalb verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, die Erfolgsaussicht aber nur eine entfernte ist. Das Gericht konzedierte, dass der Pflegedienst gegen die Bestimmungen der DSGVO verstoßen hatte und dadurch ein immaterieller Schaden entstanden war. Der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert über die Verletzung der DSGVO hinaus nicht zusätzlich, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen Schaden darlegt. Die Vorschrift habe neben der Ausgleichsfunktion auch spezial- bzw. generalpräventiven Charakter. Der Schadensersatz bei Datenschutzverstößen soll eine abschreckende Wirkung haben, um der DSGVO zum Durchbruch zu verhelfen. Im Rahmen einer summarischen Prüfung war das Gericht der Auffassung, dass ein Schadensersatz i. H. v. 2.000 Euro die Obergrenze darstelle. Die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin war nicht zu schwerwiegend, da diese um die streitbefangenen Aufnahmen wusste und an dem Videodreh freiwillig mitgewirkt hatte. Auch habe die Beklagte das Video umgehend aus dem Netz genommen. Ein Betrag von 2.000 Euro liege am oberen Rand dessen, was Arbeitsgerichte bei Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers für angemessen halten. So hat das LAG Rheinland-Pfalz bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz 650 Euro festgesetzt, das BAG bei Bildaufnahmen und Videoaufzeichnungen 1.000 Euro. Das ArbG Lübeck hielt bei einer Veröffentlichung eines Fotos auf der Facebook-Seite der Verantwortlichen 1.000 Euro für angemessen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass. (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 1.6.2022 – 6Ta49/22, rk.)
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Attachment | Size |
---|---|
Beitrag als PDF herunterladen | 104.19 KB |
· Artikel im Heft ·
Herr Jaenicke, können Sie zunächst erläutern, was genau unter der Automatisierung von HR zu verstehen ist
Die betriebliche Weihnachtsfeier
In vielen Unternehmen gehört eine Weihnachtsfeier einfach (noch) dazu. Doch wie verhält es sich
Am 26. und 27.6.2025 findet das 38. Passauer Arbeitsrechtssymposion statt. Das Thema der Tagung lautet „Rechtsfragen der Entgeltgestaltung
●Problempunkt
Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt und kraft
Problempunkt
Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 1.6.2021 als Hausmeister bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als
● Problempunkt
Der Kläger ist seit 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttojahresgehalt belief sich zuletzt auf ca. 130.000