Der Kläger, Angestellter der beklagten Verbandsgemeinde, begehrte die Korrektur seiner Eingruppierung von Gruppe 5 in Gruppe 8 TVöD. Seine Tätigkeit im Bereich der Wasserversorgung, die im Wesentlichen die Berechnung von Entgelten, Kundenbetreuung und Auskunftserteilung, Auftragsabwicklungen, die Einrichtung von Hausanschlüssen sowie die Organisation von Dienst- und Schutzkleidung umfasst, erfordere gründliche, vielseitige Fachkenntnisse und sei durch selbstständige Leistungen geprägt.
Damit scheiterte er zuletzt vor dem LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 5.4.2017 – 4 Sa 242/16, rk.). Die Kammer betonte in ihrer Entscheidung, dass das Eingruppierungsmerkmal „selbstständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff selbstständigen Arbeitens zu verwechseln ist. Maßgeblich ist nicht, inwieweit der Beschäftigte bei seiner Tätigkeit unter Aufsicht steht. Erforderlich ist vielmehr das selbstständige Erarbeiten von Arbeitsergebnissen in eigener geistiger Initiative hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und der letztlichen Entscheidung. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen sind insbesondere Ermessens-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume.
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●Problempunkt
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Die Parteien streiten um die Eingruppierung des klagenden Mitarbeiters, der aus der Entgeltgruppe 5 des TVöD-V vergütet wurde. Fraglich
Das Tätigkeitsmerkmal „selbstständige Leistungen“ zählt zu den Klassikern im Eingruppierungsrecht, denn durch dessen Erfüllung erfolgt die
Kainz (Hrsg.), Verlag C.H.Beck, 1. Auflage 2022, Hardcover (in Leinen), 367 Seiten, Preis: 99 Euro
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