1 Ausgangslage
Im deutschen Arbeitsrecht wird der Geschäftsführer einer GmbH dem Arbeitgeberlager zugeordnet (vgl. BAG, Beschl. v. 3.12.2014 – 10 AZB 98/14, Rdnr. 15). Er nehme den Arbeitnehmern gegenüber die Arbeitgeberstellung ein(vgl. nur ErfK/Preis, 18. Aufl., 2018, § 611 BGB Rdnr. 137). Dies ergibt sich zwanglos, wenn man die übliche, vom BAG geprägte Definition des Arbeitnehmers zugrunde legt. Entscheidend ist danach der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Das BAG liefert in einem Urteil vom 21.11.2017 (9 AZR 117/17, Rdnr.
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Problempunkt
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