Sonderkündigungsschutz um jeden Preis?
1 Terminologie des § 25 Abs. 1 BetrVG
Aus gesetzessystematischen Gründen bietet es sich an – abweichend von der gängigen Darstellungsweise in Literatur und Rechtsprechung –, eine saubere terminologische Differenzierung zwischen dem „Ersatzmitglied“ aus Satz 1 und dem „Stellvertreter“ aus Satz 2 vorzunehmen, werden hier doch verschiedene Fallgruppen vom Gesetzeswortlaut erfasst. Dass die Vorschriften aus Satz 1 entsprechend auf Satz 2 anzuwenden sind, bedeutet lediglich, dass gem. Abs. 2 das in der Rangfolge nächste Listenmitglied nachrückt.
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Konstantin Kühn

· Artikel im Heft ·
1 Wann darf der Betriebsrat Einsicht nehmen?
Die praktische Handhabung dieses Einsichtsrechts führt immer wieder zu Konflikten mit dem
Nichtigkeit der Betriebsratswahl
Zunächst stellt sich – nicht nur für den Arbeitgeber – die Frage, ob die Wahl überhaupt wirksam ist. War sie
Problempunkt
Der Kläger ist bei der beklagten Gewerkschaft seit dem 1.10.1990 als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Im März 2001
Vor dem LAG Berlin Brandenburg (Beschl. v. 14.4.2021 – 15 TaBVGa 401/21, rk.) stritten die Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat
Begriff der Einigungsstelle
Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten
Rechtsverhältnis zum Betriebsrat
In Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet