Sonderregelungen für Grenzgänger

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 Bild: pixabay.com
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Das BMF hat mit den an Deutschland angrenzenden Staaten

  • Luxemburg,
  • Niederlande,
  • Österreich und
  • Belgien

zeitlich befristete Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen. Darin wird grundsätzlich geregelt, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice tätig werden, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage anzusehen sind, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Corona-Maßnahmen ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion).

Arbeitstage, die unabhängig von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, fallen nicht unter diese Tatsachenfiktion. Betreffende Arbeitnehmer sind verpflichtet, geeignete Aufzeichnungen über die Anzahl von Arbeitstagen, die sie aufgrund der COVID-19-Maßnahmen im Homeoffice verbracht haben, zu führen. Anhand dieser Aufzeichnungen der Mitarbeiter hat der Arbeitgeber entsprechende Bescheinigungen für die Finanzbehörden (z. B. zur Vorlage i. R. d. persönlichen Einkommensteuerveranlagung) zu erstellen.

Mit Frankreich und der Schweiz gibt es keine Konsultationsvereinbarungen. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ändern die zusätzlichen Tage im Homeoffice für Beschäftigte im Grenzgebiet nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Dies gilt auch im Hinblick auf die Schweiz, solange sich auf das Kalenderjahr bezogen noch eine Mindestzahl von Pendelbewegungen (d. h. hin und zurück) über die Grenze (eine pro Woche oder fünf im Monat) ergibt.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
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· Artikel im Heft ·

Sonderregelungen für Grenzgänger
Seite 366
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