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AKTUELL - Brennpunkt
Sozialplan ausgestalten: Herausnahme ausschließlich befristet Beschäftigter
Die Betriebsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Sozialplänen über Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen. Allerdings müssen sie hierbei den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG beachten. Dieser Grundsatz, der auf das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs.
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