Minderheitsgesellschafter, die auch gleichzeitig Geschäftsführer sind, werden regelmäßig als abhängige Beschäftigte i. S. d. Sozialversicherung angesehen. Sozialabgaben sind deshalb bei diesem Personenkreis mit einer Beteiligung von unter 50 % zu entrichten. Das BSG hatte sich mit Urteil vom 1.2.2022 mit dem Fall zu befassen, dass ein Minderheitsgesellschafter, der zugleich Allein-Geschäftsführer war, zu weniger als 49 % beteiligt war. Ihm war aber ein Sonderrecht zur Geschäftsführung eingeräumt worden. Das Gericht stellte fest, dass diese Sonderregelung der betroffenen Person keine umfassende Sperrminorität verschaffte. Laut Gesellschaftsvertrag hatte der Kläger in dem entschiedenen Fall nur das Sonderrecht, für die Dauer seiner Beteiligung einzelvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer zu sein oder einen solchen zu benennen.
Das BSG stellte fest, dass ein solches Sonderrecht zwar abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG eine jederzeitige Abberufung des Geschäftsführers verhindere und u. U. auch Weisungen einschränken würde. Diese Sonderregelung übertrage ihm aber nicht eine Gestaltungsmacht, kraft derer er auf alle Gesellschaftsentscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen könne. Der Kläger habe daher in den Streitjahren der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen (BSG, Urt. v. 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R).
Rainer Kuhsel
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