Versteuert ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschalierend nach § 37b Abs. 2 EStG, führt diese Versteuerung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Trotz der beabsichtigten Vereinfachung ist der Wert der Sachzuwendungen individuell in der Entgeltabrechnung des jeweiligen Mitarbeiters zu verbeitragen. Übernimmt der Arbeitgeber in dem Fall den anfallenden Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, liegt darin eine weitere Zuwendung, die als Barlohn durch eine Nettolohnhochrechnung der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Grundsätzlich hat die Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragshöhe in einem Beitragsprüfbescheid personenbezogen zu erfolgen.
Erfüllt der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten (auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallende Aufwendungen) nicht ordnungsgemäß, kann eine individuelle Beitragshöhe nicht festgestellt werden. In dem Fall können die Sozialversicherungsbeiträge später im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung mit einem Summenbescheid festgesetzt werden. Die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber aufgrund eines solchen Summenbescheids führt nach einem Urteil des BFH vom 15.6.2023 (VIR27/20) nicht zu Arbeitslohn.
Begründet wurde dieses Urteil damit, dass mit einem Summenbescheid keine „fremdnützige“ Leistung zugunsten von Arbeitnehmern, sondern „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen fließen. Zwar erhalten die Versicherungsträger Einnahmen, Leistungsausgaben sind i.d.R. aber nicht zu erbringen, da die pauschaliert erhobenen Arbeitnehmeranteile keinen individuellen Beitragskonten zugeordnet werden können. Daher fließt den Arbeitnehmern weder ein individueller beitragsrechtlicher noch ein leistungsrechtlicher Vorteil zu.
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Sandra Peterson

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