Steuerbefreiung bei Gestellung von Dienstfahrrädern

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 Bild: stockmotion/stock.adobe.com
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Die Vorteile der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads zum bereits geschuldeten Arbeitslohn ist ab 2019 bis 2030 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Dieser Vorgang ist geregelt in § 3 Nr. 37 EStG. Das gilt auch für E-Bikes ohne Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht (bis 25 km/h). Keine Steuerbefreiung wird gewährt für die Überlassung zulassungspflichtiger E-Bikes.

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Rainer Kuhsel

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Köln
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Steuerbefreiung bei Gestellung von Dienstfahrrädern
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