Die Vorteile der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads zum bereits geschuldeten Arbeitslohn ist ab 2019 bis 2030 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Dieser Vorgang ist geregelt in § 3 Nr. 37 EStG. Das gilt auch für E-Bikes ohne Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht (bis 25 km/h). Keine Steuerbefreiung wird gewährt für die Überlassung zulassungspflichtiger E-Bikes.
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Rainer Kuhsel

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