Die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen führt bekanntlich zu (geringfügigen) Steuerermäßigungen. In dem vom FG Sachsen mit Urteil vom 14.10.2020 (2 K 323/20) entschiedenen Fall lebte die Klägerin allein zu Hause. Sie nahm ein Hausnotrufsystem in Anspruch, das die Gerätebeistellung und eine 24-Stunden-Servicezentrale beinhaltete. Nicht umfasst war ein Sofort-Helfer-Einsatz an der Wohnadresse der Klägerin oder eine Pflege- und Grundversorgung.
Das FG Sachsen kam zu der Auffassung, dass die Klägerin die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen konnte. Diese sei auch dann zu gewähren, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohnungsgebäudes und damit nicht in räumlicher Nähe zur Wohnung befinde. Maßgeblich sei, dass die Dienstleistung – hier das Rufen eines Notdienstes – in der Wohnung der Klägerin stattfinde.
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Rainer Kuhsel
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