Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, bleiben gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Darunter fallen dem allgemeinen Verständnis nach Trinkgelder, die z. B. im Gaststättengewerbe oder beim Friseur geleistet werden. Ausschlaggebend ist die Freiwilligkeit der Zahlung. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Trinkgeldern oder ähnlichen Zahlungen, unterliegen diese Zahlungen wie der sonstige Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug.
Das FG Köln hatte sich in zwei Urteilen vom 14.12.2022 (9K2507/20 und 9K2814/20) mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei Zahlungen i. H. v. 50.000 Euro bzw. ca. 1,3 Mio. Euro von einem an einer GmbH beteiligten Unternehmen an die beiden Prokuristen der GmbH um steuerfreie Trinkgelder handelt. Nach Auffassung des Finanzamts lag jeweils Arbeitslohn vor. Die dagegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg.
Die FG-Richter ordneten beide Zahlungen aufgrund ihrer Höhe und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als steuerfreie Trinkgelder ein. Auch wenn im Jahr 2022 die in § 3 Nr. 51 EStG enthaltene Freigrenze von 1.224 Euro durch den Gesetzgeber abgeschafft worden ist, war damit nicht beabsichtigt, Trinkgelder in unbegrenzter Höhe als steuerfreie Zuwendung zuzulassen. Beide Zahlungen überstiegen deutlich den Rahmen dessen, was nach allgemeinem Verständnis unter dem Begriff des Trinkgeldes verstanden wird.
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