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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Steuerfreies Trinkgeld
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, bleiben gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Darunter fallen dem allgemeinen Verständnis nach Trinkgelder, die z. B. im Gaststättengewerbe oder beim Friseur geleistet werden.
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