Steuerzahlung im Ausland

1105
 Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

Soweit in Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer Arbeitslohn im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Ausland beziehen, ist dieser Arbeitslohn je nach Sachverhalt und Tätigkeitsstaat ggf. nach einem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Die Steuerfreistellung erfolgt auf Antrag und im Lohnsteuerverfahren. Die endgültige Freistellung ist jedoch von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig (§ 50d Abs. 8 EStG). So muss der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren nachweisen, dass die im Ausland festgesetzten Steuern tatsächlich bezahlt worden sind bzw. dass dort auf das Besteuerungsrecht verzichtet wurde. Der Nachweis über die im Ausland gezahlten Steuern ist grundsätzlich durch die Vorlage des ausländischen Steuerbescheids und des Einzahlungs- bzw. Überweisungsbelegs zu erbringen. Sofern das tatsächlich nicht möglich ist, kann eine personenbezogene Quellensteuerbescheinigung des Arbeitgebers eingereicht werden (BMF, 3.5.2018, Rdnr. 52, 53).

Das FG Münster hatte folgenden Fall zu beurteilen: Der Kläger war im betreffenden Jahr an insgesamt 241 Tagen für den inländischen Arbeitgeber in Indien tätig. Ein indischer Steuerberater erstellte im Auftrag des deutschen Arbeitgebers eine Übersicht, aus der sowohl der Name des Klägers als auch die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorgingen. Außerdem lagen die Zahlungsbelege über die vom Arbeitgeber geleisteten Steuern vor. Eine indische Steuererklärung wurde nicht abgegeben. Im Rahmen der Veranlagung zur persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erkannte das FA die vorgelegten Nachweise für eine Steuerfreistellung nicht an, sondern unterwarf den indischen Arbeitslohn – mit der Begründung, dass die Steuerzahlung im Ausland weder durch Steuerbescheid noch durch eine personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen wurde – ebenfalls der deutschen Besteuerung.

Die Richter gaben der hiergegen gerichteten Klage vollumfänglich statt (Gerichtsbescheid v. 17.4.2020 – 1 K 1035/11 E, rk.). Der Lohnsteuerabzug in Indien sei durch die vorgelegten Nachweise ausreichend belegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die in Indien abgeführte Lohnsteuer mittels einer Steuerveranlagung erstattet bekommen hätte, lägen nicht vor. Die Steuerfreistellung ist auf Basis der vorgelegten Dokumente zu gewähren.

Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.

Sandra Peterson

Sandra Peterson
Steuerberaterin, Referent Lohnsteuer, ZF Group, München
AnhangGröße
Beitrag als PDF herunterladen33.03 KB

· Artikel im Heft ·

Steuerzahlung im Ausland
Seite 608
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das BMF hat mit Schreiben vom 10.6.2022 (IV C 5 – S 2293/19/10012 :001) den neu gefassten Auslandstätigkeitserlass veröffentlicht. Mit

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Es taucht immer wieder die Frage auf, ob Steuerbescheide in der Schweiz wirksam zugestellt werden können oder nicht. Bisher war dies mit

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz ist ein Grenzgänger jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen grundsätzlich der ermäßigten Besteuerung. Voraussetzung ist, dass die Vergütung

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Herr Meier, Herr Dallman, Herr Cooper, zum Anfang die ganz grundsätzliche Frage: Wann liegt überhaupt

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Grundsatz: Territorialprinzip

Aufgrund des sog. Territorialitätsprinzips gilt deutsches Recht grundsätzlich nur im Inland und im Ausland das lokale