Der BFH hatte sich mit Beschluss vom 31.3.2022 mit der Frage zu befassen, ob Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Das soll dann der Fall sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Im konkreten Fall wurden dem Kläger strafrechtlich die Hinterziehung von Lohnsteuer sowie die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten in seiner Stellung als angestellter, allerdings faktischer, Geschäftsführer vorgeworfen. Die Mittel aus Schwarzrechnungen wurden nicht zur Zahlung von „Schwarzlöhnen“, sondern u. a. auch für private Zwecke des Klägers verwandt.
Der BFH stellt fest, dass die mit einer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das würde zutreffen, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegten Taten in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen würden. Im konkreten Fall hätten sich die geltend gemachten Kosten der Strafverteidigung ausschließlich auf die Verkürzung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen bezogen. Diese Taten habe der Kläger in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen. Eine private Mitveranlassung habe das Finanzgericht zu Recht mit der Begründung verneint, dass die Abzweigung von Bargeld für eigene Zwecke mit der Lohnsteuerhinterziehung nicht in einem solchen Zusammenhang gestanden habe, dass eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch den Zweck der Eigenbereicherung anzunehmen sei (BFH, Beschl. v. 31.3.2022 – VI B 88/21).
Hinweis: Wenn es bei der Strafverteidigung um verschiedene Taten geht, sollte der Strafverteidiger u. U. verschiedene Rechnungen ausstellen.
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Rainer Kuhsel

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