Die Parteien stritten vor dem LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 10.12.2019 – 7 Sa 1228/19, rk.) darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch nach ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband VKA Vergütung nach der Entgeltgruppe S7 TVöD-BT-B zu zahlen. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält eine Bezugnahmeklausel („Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erhält eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 2 des TVöD-V.“).
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Dr. Claudia Rid

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Kläger arbeitet bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst. Die Parteien streiten über die Vergütung von
Problempunkt
Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall und bei der beklagten Arbeitgeberin aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 18.6.2002
Tarifbindung
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits
Die Klägerin ist als Fachkraft für den sozialpsychiatrischen Dienst im Gesundheitsamt des Beklagten gem. TVöD-V beschäftigt. Sie
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten nach einer ursprünglichen Tätigkeit als Straßenhilfswärter zuletzt als Streckenwart in
Tarifrunden 2020 und 2021
Nach der Tarifrunde 2020 zum TVöD für den Bund und die Kommunen stehen im Herbst 2021 die Tarifverhandlungen