Tarifrunden 2020 und 2021
Nach der Tarifrunde 2020 zum TVöD für den Bund und die Kommunen stehen im Herbst 2021 die Tarifverhandlungen zum TV-L an, in denen – ebenso wie bei Bund und VKA – die eingruppierungsrechtlich wesentliche Begrifflichkeit des „Arbeitsvorgangs“ eine Rolle spielen wird. Im Bereich der VKA wird es zu Verhandlungen zum TV-Ärzte/VKA kommen. Zahlreiche Regelungen des TV-Ärzte/VKA sind zum 30.9.2021 kündbar, sodass auch hier im vierten Quartal 2021 Tarifverhandlungen stattfinden werden.
Bildung „großer“ Arbeitsvorgänge
Der „Arbeitsvorgang“ (definiert in der Protokollerklärung zu § 12 TVöD/TV-L) wurde von der Arbeitgeberseite in die TVöD-Tarifrunde 2020 eingebracht. Sowohl die VKA als auch der Bund hatten klarstellende Regelungen zum Arbeitsvorgang gefordert. Begründet liegt dies in der Rechtsprechung des BAG, die im Ergebnis zunehmend zur Bildung großer Arbeitsvorgänge tendiert und damit häufig zur höchstmöglichen Eingruppierung gelangt (z. B. EG 6 p EG 9a oder EG 9b p EG 11 – Tätigkeitsmerkmaleder Verwaltung). Damit kommt es zu dem Effekt, dass zeitanteilige Tätigkeitsmerkmale in einigen Entgeltgruppen wie der EG 8 mit „1/3 selbstständige Leistungen“ keine eingruppierungsrechtliche Berücksichtigung erlangen, im Ergebnis leerlaufen und damit faktisch entwertet werden.
Die Gewerkschaften ver.di und dbb waren in der Tarifrunde 2020 nicht bereit, zu diesem Thema zu verhandeln. Vielmehr handele es sich um einen „Phantomschmerz“ der kommunalen Arbeitgeber. Es könne nur dann in Gespräche eingetreten werden, wenn entsprechende Beispiele aus der Praxis mit entsprechenden Mengen und Zahlen belegt würden. Die gegenüber den Gewerkschaften genannten Beispiele wurden von den Gewerkschaften jedoch nicht berücksichtigt. Stattdessen wurde die Einrichtung einer Clearing-Stelle vorgeschlagen, eine solche Stelle wäre jedoch nicht rechtlich bindend und damit offensichtlich nutzlos.
Auch in der im Herbst 2021 anstehenden Tarifrunde zum TV-L wird die TdL seitensder Arbeitgeber den „Arbeitsvorgang“ nicht unberücksichtigt lassen. Denn bisher werden aus den jüngst zur Eingruppierung von Beschäftigten in Serviceeinheiten von Gerichten im Land Berlin ergangenen Urteilen (BAG, Urt. v. 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 – R 29/2021 v. 2.2.2021) keine allgemeinen Folgerungen aus der Entscheidung des BAG abgeleitet. Sowohl das Land Berlin als auch die TdL selbst haben Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannten Urteile beim BVerfG erhoben:
- Das BAG greift in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ein. Denn die Rechtsprechung des BAG widerspricht eindeutig dem aus § 22 BAT/BAT O in § 12 TV-L (und TVöD) übernommenen Willen der Tarifvertragsparteien.
- In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L kommt deutlich zum Ausdruck, dass als Arbeitsvorgänge z. B. die unterschriftsreife Bearbeitung „eines“ Aktenvorgangs, „eines“ Widerspruchs oder „eines“ Antrags gelten sollen. Arbeitgeber und Gewerkschaften beabsichtigten bei der erstmaligen Vereinbarung der Regelung im Jahre 1975, in Abkehr von der seinerzeit vom BAG geprägten sog. „einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit“ kleinere, noch bewertbare Arbeitsvorgänge zu bilden, um – mittels sog. „Bruchteilsmerkmale“ (mit Zeitanteilen von 20, 25, 33 %) – eine gerecht abgestufte Eingruppierung zu ermöglichen.
Das BAG widersetzt sich mit seiner Rechtsprechung einem klar formulieren Tarifwortlaut – und der Wortlaut ist (bekanntlich) die Grenze der Auslegung.
Sinnvoll ist es, in Eingruppierungsstreitigkeiten bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auf eine Aussetzung des gesamten Verfahrens hinzuwirken. Die Grundsätze der Prozessökonomie gebieten es, dass die Arbeitsgerichte nicht mehrfach Urteile fällen, die später nach der Entscheidung des BVerfG keine Relevanz mehr haben.
TV-Fahrradleasing
Neu vereinbart für den TVöD-VKA wurde die Möglichkeit, die Entgeltumwandlung für das Fahrradleasing zu nutzen. Damit wird für beide Arbeitsvertragsparteien ein kostengünstiger Weg eröffnet, denn die Beschäftigten zahlen das Fahrrad im Wege der Entgeltumwandlung aus dem Bruttomonatsentgelt – also vor dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Erst der Entgeltbetrag, der nach Abzug der Leasingrate verbleibt, ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und daraus wird das Nettoentgelt errechnet.
Da gem. § 4 Abs. 4 TVG ein Verzicht auf tarifliche Rechte nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien möglich ist, war eine tarifvertragliche Öffnungsklausel erforderlich. Diese ist mit dem TV-Fahrradleasing in der Tarifrunde 2020 für den TVöD (VKA) geschaffen worden. Der Verhandlungspartner Bund hat sich an diesem neuen Tarifvertrag nicht beteiligt und der Geltungsbereich ist auf die Beschäftigten des TVöD (VKA) beschränkt.
Die Details des Fahrradleasings sind vielfältig und müssen an die Anforderungen in den Dienststellen und Betrieben angepasst werden. Deshalb hatten sich die Tarifvertragsparteien gegen umfangreiche Regelungen im TV-Fahrradleasing entschieden; nur die wesentlichen Punkte sind als Rahmen des Fahrradleasings geeint worden. Dazu zählen die folgenden Aspekte:
- Fahrradleasing im Wege der Entgeltumwandlung,
- kein Anspruch, Arbeitgeber entscheidet über die Einführung des Leasings,
- Laufzeit maximal 36 Monate,
- Kauflistenpreis maximal 7.000 Euro,
- nur ein Fahrrad leasingfähig,
- festverbautes Zubehör ebenfalls leasingfähig.
Es sind letztlich drei Verträge abzuschließen:
- Leasingvertrag zwischen Arbeitgeber und Leasingunternehmer,
- Entgeltumwandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten,
- Überlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Beim Überlassungsvertrag wie auch bei der Entgeltumwandlungsvereinbarung handelt es sich um Verträge, die zwischen einem Unternehmer (Arbeitgeber) und einem Verbraucher (Beschäftigten) geschlossen werden. Deshalb ist die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB zu beachten, die Verträge unterliegen mithin der Klauselkontrolle.
Der Arbeitgeber entscheidet, ob das Fahrradleasing eingeführt wird. Bei der Ausgestaltung der Leasingverträge, die i. d. R. von den Leasingunternehmen gestellt werden, sind die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretungen zu berücksichtigen. So handelt es sich bei der Einführung des Fahrradleasings um die Veränderung des innerdienstlichen Entgeltsystems und Personal- bzw. Betriebsrat bestimmen bei der Festlegung der Leasingmodalitäten mit. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 TV-Fahrradleasing zwar festgelegt, dass allen Beschäftigten ein Leasingangebot zusteht (wenn sich der Arbeitgeber grundsätzlich für die Einführung von Fahrradleasing entscheidet). Zu den weiteren Leasingbestandteilen besteht jedoch ein Spielraum, der zusammen mit Betriebs- und Personalrat auszufüllen ist.
Weitere Aspekte wie die Übernahme von Versicherungskosten durch den Arbeitgeber oder die Vorgabe, bestimmte Fahrradhelme und bestimmte Fahrradschlösser zu verwenden, sind bei der Einführung von Fahrradleasing zu beachten.
Angleichung der Arbeitszeit Ost/West
Für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, die unter den TVöD (VKA) fallen, wird die regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen einer Arbeitszeitangleichung an das Tarifgebiet West schrittweise wie folgt reduziert:
- ab dem 1.1.2022 auf durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und
- ab dem 1.1.2023 auf durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.
Damit wird die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost in diesen Bereichen zunächst ab dem 1.1.2022 um 30 Minuten von bisher 40 Stunden auf dann durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich reduziert.
In einem zweiten Angleichungsschritt wird die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost in den o. g. Bereichen ab dem 1.1.2023 erneut um 30 Minuten von 39,5 Stunden auf dann 39 Stunden wöchentlich reduziert, sodass die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost ab dem Jahr 2023 vollständig an das Niveau des Tarifgebiets West angeglichen sein wird.
Die Arbeitszeitangleichung Ost-West wurde in den einzelnen Sparten wie folgt umgesetzt:
- Bereiche Verwaltung, Sparkassen, Flughäfen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Entsorgung (§ 6 Abs.1 Satz 1 TVöD),
- Bereich Versorgung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 TV-V).
Bei der Tarifeinigung 2020 wurde für den Bereich der Krankenhäuser (TVöD-K) eine von den oben dargestellten Regelungen abweichende Arbeitszeitangleichung Ost-West vereinbart.
Die regelmäßige Arbeitszeit wird für die unter den Geltungsbereich des TVöD-K fallenden Beschäftigten im Tarifgebiet Ost im Rahmen einer Arbeitszeitangleichung an das Tarifgebiet West schrittweise wie folgt reduziert:
- ab dem 1.1.2023 auf durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich,
- ab dem 1.1.2024 auf durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich und
- ab dem 1.1.2025 auf durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.
Das Tarifgebiet Ost wird dann ab dem Jahr 2025 vollständig an das Niveau des Tarifgebiets West angeglichen sein. Im Gegenzug wurde vereinbart, dass folgende Regelungen für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost ab dem 1.1.2025 keine Anwendung mehr finden:
- Die 25-Euro-Zulage (§ 15 Abs. 2.6 TVöD-K) wird ab dem Erreichen der 38,5 Stunden am 1.1.2025 von aktuell im Tarifgebiet Ost noch 35 Euro auf 25 Euro reduziert.
- Die Einmalzahlung bei den Entgeltgruppen 1 bis 4 (§ 15 Abs. 2.8 TVöD-K) wird ab dem 1.1.2025 von 12 auf 8,4 % verringert.
- Zudem wird ab dem 1.1.2025 das für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost zur Verfügung stehende Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt von 2 v. H. auf 1 v. H. reduziert.
Damit entfallen die genannten, im Tarifgebiet Ost geltenden Abweichungen ab dem 1.1.2025 und es kommt auch hierbei zu einer Angleichung mit dem Tarifgebiet West (Ausnahme: Baden-Württemberg).
Da nach der BAG-Entscheidung vom 11.4.2006 (9 AZR 369/05) die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeit maßgebend ist, müssen ATZ-Vereinbarungen an die neue Arbeitszeitregelung angepasst werden. Die Vereinbarung einer variablen, vom jeweiligen Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abhängigen Arbeitszeit ist hingegen ausgeschlossen, denn die sich aus der Berechnung gem. § 6 Abs. 2 AltTZG ergebende Arbeitszeit ist auf die Gesamtdauer der Altersteilzeit zu verteilen.
Alternatives Entgeltanreiz-System – § 18a (VKA) TVöD
Die Tarifvertragsparteien haben eine neue Vorschrift in den TVöD eingefügt: § 18a (VKA) TVöD. Damit kann Entgeltvolumen aus dem bisherigen Leistungsentgeltsystem gemäß § 18 (VKA) TVöD herausgelöst werden und gem. § 18a (VKA) TVöD für alternative Entgeltbestandteile verwendet werden. Im TVöD-Bund gilt diese Regelung nicht.
Wird das für § 18a vereinbarte Budget bis zum 31. Dezember des laufendenden Kalenderjahres nicht für entsprechende Maßnahmen verbraucht, erhöht sich gem. Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 18a Abs. 2 das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 im Folgejahr um diesen Restbetrag. Das für das Leistungsentgelt nach § 18 zur Verfügung stehende Gesamtvolumen entspricht somit in einem Jahr, in dessen Vorjahr das Budget nach § 18a Abs. 1 nicht verbraucht wurde, i. d. R. 2 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers plus des nicht verbrauchten Budgets nach § 18a aus dem Vorjahr. Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass durch eine Sonderzahlung vermieden werden kann, dass überhaupt Reste der für das Budget umgewidmeten Mittel verbleiben, die dann gem. Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 18a Abs. 2 das Gesamtvolumen nach § 18 (VKA) Abs. 3 im Folgejahr um diesen Restbetrag erhöhen würden.
Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Jobticket, Sonderzahlungen, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine). Es handelt sich um eine nicht abschließende Aufzählung, sodass die Nutzung für nicht genannte Maßnahmen denkbar und möglich ist.
Es ist Aufgabe der Betriebsparteien oder, sofern kein Betriebs- oder Personalrat besteht, des Arbeitgebers, Regelungen zur konkreten Verwendung des für § 18a gewidmeten Budgets zu treffen.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Aus den für das alternative Entgeltanreizsystem zur Verfügung stehenden Mitteln kann sich für die Beschäftigten eine noch höhere Attraktivität ergeben, wenn diese Mittel für steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegierte Maßnahmen eingesetzt werden. Die aus dem Budget für § 18a finanzierbaren Maßnahmen sind ausdrücklich nicht auf solche steuerprivilegierten Maßnahmen beschränkt. Es sind auch Maßnahmen möglich, die durch die Beschäftigten als Einkommen zu versteuern sind und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen. Der Gesetzgeber fördert bestimmte Vergütungsbausteine. Maßnahmen gem. § 18a können steuerlich (und sozialversicherungsrechtlich) begünstigt werden, weil sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (siehe hierzu auch § 8 Abs. 4 EStG).
Als mögliche Leistungen, die nach dem EStG steuerlich begünstigt werden, kommen steuerfreie Jobtickets (§ 3 Nr. 15 EStG), steuerfreie Kindergartenzuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG), steuerfreie Zuschüsse zur Gesundheitsvorsorge (§ 3 Nr. 34 EStG) oder pauschal zu versteuernde Barzuschüsse zu Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) in Betracht.
Sachbezüge sind innerhalb der Grenzen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei. Hierbei ist die 44-Euro-Grenze (ab 1.1.2022 gilt die 50-Euro-Grenze) zu beachten. Die 44 Euro (50 Euro) je Monat stellen eine Freigrenze dar. Wird dieser Wert überschritten, ist die komplette Leistung steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass andere Sachbezüge, die ggf. schon gewährt werden (z. B. Tankgutscheine), angerechnet werden. Reine Geldleistungen sind gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG kein Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 EStG.
Die aus dem Budget für § 18a finanzierbaren Maßnahmen sind nicht auf solche steuerprivilegierten Maßnahmen beschränkt. Es sind auch Maßnahmen möglich, die durch die Beschäftigten als Einkommen zu versteuern sind.
TV-Altenpflege Deutschland
Der Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst Pflegebetriebe, also Arbeitgeber, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen. Ausgenommen sind Arbeitgeber, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft erbringen sowie Krankenhäuser. Ebenso gilt der Tarifvertrag nicht für Auszubildende und Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler sowie für weitere Beschäftigtengruppen außerhalb der eigentlichen Pflegetätigkeit (Verwaltung, Haustechnik, Wäscherei u. a.).
Die Arbeitsentgelte für die Beschäftigten in der Altenpflege sollen in mehreren Schritten bis in das Jahr 2023 deutlich angehoben werden. Gestaffelt nach Ausbildungsgrad sollen die Stundenentgelte vom 1.8.2021 bis zum 1.6.2023 wie folgt steigen:
- Ungelernte Beschäftigte: von 12,40 Euro auf 14,40 Euro
- Beschäftigte mit einjähriger Ausbildung: von 13,10 Euro auf 15,25 Euro
- Pflegefachkräfte: von 16,10 Euro auf 18,75 Euro
Ferner wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld i. H. v. 500 Euro pro Jahr vereinbart.
Der BVAP strebt an, für den TV-Altenpflege Deutschland eine Allgemeinverbindlichkeit auf Grundlage von § 7 AEntG herbeizuführen. Inwiefern eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung vor dem Hintergrund der geringen Repräsentanz des BVAP tatsächlich realistisch erreicht werden kann, bleibt abzuwarten. Jedenfalls bedarf es der Zustimmung durch einen kirchlichen Träger (Diakonie oder Caritas), die bisher nicht vorliegt. Das BMAS hat im März nun die Pflegekommission nach § 12 AEntG einberufen, um die Löhne in der Altenpflege zu regeln.
Mit der Allgemeinverbindlichkeit käme es zu Entgelten in der Altenpflege, die den TVöD-B überholen – und dies durch eine Minderheitsgewerkschaft.
Notlagentarifvertrag für die Flughäfen
Durch die Covid-19-Pandemie ist eine Notlage an den deutschen Flughäfen entstanden. Die Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie haben viele Verkehrsflughäfen an ihre Belastungsgrenze gebracht. Diese dramatische Situation führte Mitte 2020 zu Verhandlungen über einen Notlagentarifvertrag für den Flughafenbereich.
In den Tarifverhandlungen konnte erst nach insgesamt acht Verhandlungsrunden eine Einigung erzielt werden. Gegenstand der Tarifeinigung vom Dezember 2020 über einen Notlagentarifvertrag ist primär die Absenkung der Arbeitszeit korrespondierend mit der entsprechenden Absenkung des Entgelts. Weiteres Einsparpotenzial wurde durch veränderte Beteiligungssätze bei der Altersversorgung und durch das Aussetzen der Jahressonderzahlung erreicht. Für die Flughäfen bedeutet dieser Tarifabschluss einen wichtigen wirtschaftlichen Baustein, um während der Corona-Pandemie zu bestehen.
Fazit
Die Gesamtschau der aktuellen Themen im öffentlichen Dienst zeigt, dass neben den „üblichen“ Tarifverhandlungen neue Inhalte und Probleme zu bewältigen sind. Einerseits wirft die Corona-Pandemie ihre Schatten auf Bereiche des öffentlichen Dienstes, insbesondere die Flughäfen. Hierzu war ein Notlagentarifvertrag abzuschließen. Andererseits halten moderne Themen Einzug, wie der TV-Fahrradleasing und § 18a (VKA) TVöD mit einem alternativen Entgeltsystem.
Bleibt abzuwarten, wie sich die Eingruppierungsproblematik rund um die Bildung von Arbeitsvorgängen entwickelt. Um die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnungen im TVöD und im TV-L vollständig nutzen zu können, sollte eine Änderung der aktuellen Situation auch im Interesse der Gewerkschaften liegen – Arbeitgeber würden sonst auf die Bewertung mit (höheren) Entgeltgruppen verzichten.
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· Artikel im Heft ·
In diesem Eingruppierungsfall vom LAG Hamm (Beschl. v. 4.2.2022 – 13 TaBV 30/21; Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 4 ABR 7/22)
Die Klägerin war zunächst als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“ beschäftigt. Ihr waren sieben Beschäftigte
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 22.3.2022 – 5 Sa 169/21, rk.) entschied zu einem Eingruppierungsfall einerseits zur Bildung von
Problempunkt
§ 1a Abs. 1a BetrAVG sieht einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung vor. Dieser ist bei neu
Die Klägerin war als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“ tätig. Ihr waren sieben Beschäftigte unterstellt, gegenüber
Die Klägerin ist seit Oktober 2002 an einem Amtsgericht als Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit beschäftigt. Die