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RECHTSPRECHUNG - kurz kommentiert
Tarifvertrag: Verkürzung der Kündigungsfristen
Nach § 622 Abs. 4 BGB können in einem Tarifvertrag Kündigungsfristen vereinbart werden, die von den gesetzlichen Kündigungsfristen, die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind, abweichen. Eine Verkürzung der Kündigungsfristen auf einheitlich einen Monat zum Monatsende bei Vorliegen eines Sozialplans ist jedoch nicht gerechtfertigt.
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