Teilkündigung einer Homeofficevereinbarung

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 Bild: Nuthawut/stock.adobe.com
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Ein bei einem Softwareunternehmen angestellter Sales Account Manager hatte mit seinem Arbeitgeber eine „Zusatzvereinbarung über Tätigkeit im Homeoffice“ geschlossen, wonach er „im Wesentlichen in seiner Wohnung“ die Arbeitsleistung erbringt und keinen Anspruch auf einen dauerhaften Arbeitsplatz in den Unternehmensräumen hat. Es war jedoch geregelt, dass die Vereinbarung über Homeoffice endet, wenn sie unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt wird. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet die häusliche Arbeit, sodass der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung in den Unternehmensräumen zu erbringen. Nachdem der Sales Account Manager seit Mitte 2021 arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte das Unternehmen mit Schreiben vom 28.1.2022 die Zusatzvereinbarung über Tätigkeiten im Homeoffice und wies dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz im Innendienst in den Büroräumen des Unternehmens zu. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und beantragte festzustellen, dass ihm der durch die Teilkündigung entzogene Anspruch auf Arbeit im Homeoffice auch weiterhin zusteht. Gegenstand des Rechtsstreits war ausdrücklich nicht die Frage, ob er verpflichtet ist, seine Arbeit künftig in den Büroräumen der Beklagten zu erbringen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht hielt die vertragliche Vereinbarung über die Teilkündigung der Zusatzvereinbarung für wirksam (LAG Hamm, Urt. v. 16.3.2023 – 18 Sa 832/22). Damit werde kein zwingender Kündigungsschutz umgangen. Denn das Kündigungsrecht betrifft nicht die im Austauschverhältnis stehenden Pflichten des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die Frage des Arbeitsortes, also eine Erfüllungsmodalität. Abreden über den Ort der Arbeitsleistung sind kündigungsrechtlich nicht besonders geschützt, sie unterliegen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO). Die Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass im Arbeitsrecht ein spezifisches Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis besteht. Auch wenn dies in der Zusatzvereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, bedarf allerdings die Zuweisung eines neuen Arbeitsortes der Ausübung billigen Ermessens. Daher spricht vieles dafür, dass die Regelung, wonach der Arbeitnehmer als Folge der Teilkündigung verpflichtet ist, die Arbeit am Unternehmenssitz in den Büroräumen aufzunehmen, eine unangemessene Benachteiligung darstellt und daher rechtsunwirksam ist. Denn die Neubestimmung des Tätigkeitsortes hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Ausübung des Kündigungsrechts dagegen unterliegt keiner Kontrolle am Maßstab des billigen Ermessens. Die Kündigung ist voraussetzungslos möglich.

Ob die Zuweisung einer Arbeit im Innendienst in den Büroräumen eine zulässige Weisung darstellte, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Diese Weisung hatte der Kläger nicht angegriffen.

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