Ein Arbeitgeber erwarb im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms bei einem Dienstleister einjährige Trainingslizenzen für monatlich 42,25 Euro ohne Umsatzsteuer. Teilnehmende Arbeitnehmer mussten einen Eigenanteil von 16 bzw. 20 Euro tragen. Eine Berücksichtigung im Lohnsteuerverfahren erfolgte nicht, da bei unterstelltem monatlichen Zufluss die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht überschritten wurde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass aufgrund der Möglichkeit, für ein Jahr an dem Programm teilzunehmen, die Zuwendung einheitlich zugeflossen ist und somit die monatliche 44-Euro-Freigrenze überschritten wurde. Daher wurden die Aufwendungen für die Trainingslizenzen abzüglich der Eigenanteile nachversteuert.
Dieser Auffassung wiederum ist der BFH mit Urteil vom 7.7.2020 (VI R 14/18) nicht gefolgt. Sachbezüge aufgrund der Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm sind laufender Arbeitslohn, der monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. Ein geldwerter Vorteil für die Teilnahme an diesem Firmenfitnessprogramm entsteht somit nicht.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Sandra Peterson
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