Teilzeit in der bAV
Gleichbehandlung und Proportionalität
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, sofern sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen. Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung nach dem sog. Prinzip der Proportionalität mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. § 4 Abs.
Weiterlesen mit AuA-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-Digital oder AuA-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Jan Hartloff

Dr. Brigitte Huber

◂ Heft-Navigation ▸
Problempunkt
Zahlreiche Versorgungsordnungen (VO) sehen unterschiedliche Maßstäbe vor, wie die Rente für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens
Problempunkt
Das BAG musste sich in den zwei Entscheidungen mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit anderweitige Rentenleistungen angerechnet
Problempunkt
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse sah vor, dass den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern zwar