Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) legt das BMF eine Formulierungshilfe zur geplanten Teilzeitaufstockungsprämie vor. Demnach soll mit § 3 Nr. 73 EStG eine neue Regelung zur Steuerfreiheit solcher Aufstockungsprämien geschaffen werden. Von Arbeitgebern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Gegenzug für deren dauerhafte Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit gewährte Zusatzleistungen, unabhängig davon, ob es sich um Sachbezüge oder Barzuschüsse handelt, sollen steuerfrei bleiben soweit sie 225 Euro je Stunde bzw. insgesamt 4.500 Euro nicht übersteigen. Von der Steuerfreiheit abgedeckt sind somit zusätzliche Leistungen im Gegenwert von 20 Stunden. Dauerhafte Erhöhung bedeutet eine Erhöhung für mindestens 24 Monate. Die Steuerfreiheit wird ausgeschlossen, wenn eine im Voraus bestimmte befristete Teilzeitbeschäftigung mit einer verbleibenden Laufzeit von weniger als 24 Monaten vorliegt oder wenn die Verringerung der Arbeitszeit innerhalb von 12 Monaten vorausgegangen ist (außer diese Verringerung wurde bereits vor dem 1.7.2024 vereinbart).
Dieser Neuregelung liegt zugrunde, dass bei einer Erhöhung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dieser erhöhte Arbeitslohn steuerpflichtig ist. Nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit ist der Steuertarif progressiv ausgestaltet. Erhöht sich das steuerpflichtige Einkommen, erhöht sich somit auch der Steueranteil. Dies wird teilweise als nachteilig empfunden, weswegen Arbeitnehmer trotz eines höheren verfügbaren Einkommens dennoch von der Aufstockung ihrer Arbeitszeit absehen. Daher sollen künftig zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die neben dem erhöhten Arbeitslohn für die Aufstockung gewährt werden, steuerfrei belassen werden. Aufgrund der aktuellen politischen Situation bleibt abzuwarten, ob diese Regelung eingeführt wird.
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Teilzeit im Allgemeinen
Zunächst ist es wichtig, sich die Definition der Teilzeit vor Augen zu führen, die Grundlage der weiteren Ausführung ist
Ausgangslage
„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese
Modelloptionen
In der Vergangenheit haben Arbeitgeber öfter selbst steuerfreie Sachbezüge gewährt, indem sie Gutscheine oder Wertkarten (z. B. von
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit setzt u. a. voraus, dass dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen
Gemäߧ 4 Abs. 1 TzBfG gilt:
„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter
Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 30.8.2024 (3K1285/22) mit der steuerlichen Privilegierung von Lohnbezügen bei einer