TVöD-Erschwerniszulage bei FFP2-Maskenpflicht?

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Die Klägerin war bei der beklagten Klinik als hauswirtschaftliche Helferin tätig. Sie begehrte eine Erschwerniszulage gem. § 19 TVöD, weil das Tragen einer FFP2-Maske bei hauswirtschaftlichen Arbeiten eine außergewöhnliche Erschwernis darstelle. Unabhängig davon hätten ihre Kollegen eine Erschwerniszulage erhalten. Deswegen greife der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Beklagte sah dies anders. Das Tragen einer FFP2-Maske bei hauswirtschaftlichen Arbeiten sei eine Schutzmaßnahme zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Coronavirus; Schutzmaßnahmen rechtfertigten keine Erschwerniszulage. Andere Kollegen hätten keine Erschwerniszulage erhalten, allenfalls gelte für Beschäftigte der Service-GmbH der Gebäudereinigertarifvertrag, der weitere Zulagen speziell für das Tragen von Schutzkleidung enthalte.

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Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD werden Erschwerniszuschläge für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Außergewöhnliche Erschwernisse ergeben sich nach § 19 Abs. 2 TVöD grundsätzlich nur bei Arbeiten u. a. mit besonderer Gefährdung. Für die Arbeiten müssen aber solche Umstände gelten, die über normale oder erhöhte Belastungen hinausgehen, da die Tatbestände mit den Worten „besonders” und „extrem” beschrieben werden. Zuschläge werden nach § 19 Abs. 3 TVöD aber dann nicht gewährt, wenn der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, Rechnung getragen wird, so das ArbG Karlsruhe in seinem Urteil vom 8.12.2021 (9 Ca 238/21, rk).

Hauswirtschaftliche Arbeiten mit einer FFP2-Maske für sich genommen sind zwar eine Erschwernis, aber keine außergewöhnliche Erschwernis i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Die Klägerin hat auch keine Kollegen benannt, die nach TVöD vergütet werden und eine Erschwerniszulage erhalten. Unabhängig davon gibt es für die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund in der Anwendung verschiedener Tarifverträge: Denn während der § 10 Nr. 1.2 RTV Gebäudereiniger eine 10-%-Zulage für „Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske getragen wird“ vorsieht, sehe dies § 19 TVöD gerade nicht vor.

Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin
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